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Ambulant vor stationär

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 hat der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Wirkung per 1. Januar 2020 die Verordnung über die Einschränkung der Kostenübernahme bei elektiven Eingriffen erlassen. Mit dem Erlass einer erweiterten über die Bundesliste hinausgehenden Liste will der Regierungsrat aktiv die sinnvolle Verlagerung von der stationären zur ambulanten Durchführung von Eingriffen fördern.

Der Kanton Schwyz übernimmt seit 1. Januar 2020 die «Kantonsliste». Diese unter den Kantonen weitgehend koordinierte Liste wird in der Regel jährlich überarbeitet. Die Kriterien der Eingriffe des Bundes («BAG-Liste») wurden soweit möglich integriert. Im Zweifel gelten für die vom Bund definierten Eingriffe die Formulierungen der KLV, insbesondere Art. 3c und Anhang 1a KLV.

Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit bei stationärer Durchführung stützt sich das Amt für Gesundheit und Soziales auf das vom Kanton Luzern publizierte Kriterienraster. Bei Erfüllung eines der Kriterien verzichtet das Amt für Gesundheit und Soziales auf eine weitergehende Prüfung. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass eine stationäre Durchführung in jedem Fall die wirtschaftlichste Massnahme ist oder, dass eine ambulante Durchführung nicht möglich wäre. Die Kriterien dienen lediglich der administrativen Vereinfachung und stellen keine medizinische Empfehlung dar. Daraus folgt, dass ein Patient trotz erfülltem Kriterium ambulant behandelt werden kann, respektive dass ein Patient ohne erfülltes Kriterium dennoch stationär behandelt werden muss.

Sind Gründe für eine stationäre Leistungserbringung vorhanden, welche nicht aufgeführt sind, empfehlen wir vorgängig eine Kostengutsprache einzuholen. So kann vor dem Eintritt Sicherheit bezüglich der Kostenübernahme geschaffen werden und es können Rückabwicklungen nach dem stationären Aufenthalt bei nicht erteilter Kostengutsprache vermieden werden.

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