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Tarife

Schwyzer Spitaltarife

Referenztarife

Eine versicherte Person kann für die stationäre Behandlung unter jenen Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Listenspitäler). In letzterem Fall übernehmen Kanton und Krankenversicherer jedoch höchstens jenen Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt (Abs. 41 Abs. 1bis KVG). Damit Patienten und Ärzte allfällige finanzielle Folgen einer ausserkantonalen Behandlung in einem Spital, das nicht vom Wohnkanton gelistet ist, abschätzen können, erlassen die Kantone sogenannte Referenztarife.

Für eine Kostenbeteiligung des Kantons Schwyz müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die Leistung wird über die obligatorische Krankenpflegeversicherung finanziert
  • die Patientin bzw. der Patient hat zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Schwyz
  • das behandelnde Spital ist für die entsprechenden Leistungen auf der Spitalliste des Standortkantons

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