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TP Zustand Sanierung Unterhalt

Das gesamte Kanalisationsnetz muss funktionstüchtig und dicht sein. Es gilt, Boden und Grundwasser vor Verunreinigungen durch austretendes Schmutz- bzw. Mischabwasser zu schützen sowie umgekehrt Grundwassereinträge in Abwasserleitungen zu vermeiden. Ein funktionstüchtiges Kanalisationsnetz gewährleistet Siedlungshygiene und Gewässerschutz im Entwässerungsgebiet sowie einen effektiven Schutz vor Überflutungen.

Kontrolle der Abwasseranlagen

Zur Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit der Abwasseranlagen ist eine regelmässige Kontrolle aller öffentlichen und privaten Anlagen erforderlich. Schadhafte Entwässerungsanlagen müssen innert nützlicher Frist saniert werden. Gemäss Gewässerschutzgesetz besteht eine grundsätzliche Verpflichtung, die Abwasseranlagen, d.h. die öffentlichen Kanalisationen und die privaten Liegenschaftsentwässerungen, sachgemäss zu erstellen, fachgerecht zu betreiben, zu warten und in funktionstüchtigem Zustand zu erhalten.

Die rechtlichen Grundlagen zur Abgrenzung der Zuständigkeiten sowie weitere Definitionen und Auflagen werden im kommunalen Abwasserreglement der Gemeinden/Bezirke festgelegt. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben muss der Zustand aller öffentlichen und privaten Abwasseranlagen bekannt sein.

Öffentliche Abwasseranlagen

Öffentliche Kanalisationsleitungen befinden sich grösstenteils im Besitz der Gemeinden/Bezirke. Diese kontrollieren ihre Entwässerungsanlagen regelmässig und sanieren diese, falls notwendig. Weitere Informationen siehe Merkblatt «Öffentliche Abwasseranlagen».

Private Abwasseranlagen

Erfahrungsgemäss wird die Zustandsüberwachung und der private Unterhalt der privaten Liegenschaftsentwässerung vernachlässigt. Eigentümer privater Entwässerungsanlagen sind sich ihrer Aufgaben und Verantwortung oftmals nicht bewusst. Zusätzlich zur Kontrolle öffentlicher Leitungen ist auch die regelmässige Zustandskontrolle und die fachgerechte Sanierung privater Abwasseranlagen notwendig.

Im Rahmen der GEP Überarbeitung ist auch für die privaten Entwässerungsanlagen ein Unterhalts- und Sanierungskonzept zu erarbeiten. Liegt ein solches Konzept bereits vor, ist die Praxistauglichkeit zu prüfen; gegebenenfalls sind Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Weitere Informationen sind den Merkblättern «Private Abwasseranlagen» und «Praxiskonzept private Abwasseranlagen» zu entnehmen.

Zuständigkeiten

  • Gemeinden haben die Aufsichtspflicht gegenüber sämtlichen, also auch gegenüber den privaten Abwasseranlagen (§10/§13/§14 EGzGSchG).
  • Eigentümer sind für den angemessenen Zustand der Abwasseranlagen in ihrem Besitz zuständig. Sie müssen deren Zustand regelmässig (mind. alle 10-15 Jahre) prüfen und ggf. Massnahmen zur Wiederherstellung eines angemessenen Zustands ergreifen. Demzufolge liegen auch die Kosten für die Überwachung und Kontrolle privater Abwasseranlagen bei den Eigentümern (§ 18 Abs. 1 EGzGSchG).
  • Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann eine Kontrolle der privaten Abwasseranlagen verfügen, deren Kosten haben die Eigentümer zu tragen (§ 18, Abs. 1 EGzGSchG).

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