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Altlastenbearbeitung

Die Bearbeitung von Altlasten erfolgt schrittweise und in Zusammenarbeit mit den betroffenen Grundeigentümern, mutmasslichen Verursachern sowie Fachleuten aus der Privatwirtschaft, Forschung und Verwaltung.

1. Schritt: Kataster

Das Amt für Umwelt und Energie führt einen Kataster, in welchem belastete Standorte erfasst sind. Verschiedene Informationsquellen, wie kantonale Deponieverzeichnisse, Schadenkataster und Angaben von Auskunftspersonen (z. B. Betriebsmitarbeiter) dienen als Datenquelle für die Erfassung von belasteten Standorten. 

Die Erfassung von Ablagerungsstandorten hängt von der Art des abgelagerten Abfalls ab, während bei Betriebsstandorten Faktoren wie Art des Betriebs, verwendete Stoffe, Produktionsdauer und das Vorhandensein von Freisetzungspfaden berücksichtigt werden. Unfallstandorte sind vergleichsweise einfach zu erfassen, da sie in den meisten Fällen bereits in einem Schadenkataster aufgeführt sind. Nicht alle erfassten Einträge bedeuten zwangsläufig eine Umweltgefährdung.

2. Schritt: Voruntersuchung

Im Zuge der Voruntersuchung werden Daten gesammelt, um den Überwachungs- und Sanierungsbedarf beurteilen zu können. Die Voruntersuchung umfasst in der Regel eine historische und eine technische Untersuchung. 

Die historische Untersuchung ist der erste Schritt bei der Untersuchung von Standorten. Ihr Ziel ist es, durch Zusammenführung von umweltrelevanten Daten, Aktenauswertung und Zeitzeugenbefragungen die Geschichte des Standorts aufzudecken. Die Ziele umfassen die Identifikation früher verwendeter umweltgefährdender Stoffe, Lokalisierung von «Hot Spots», Schadstoffmengenabschätzung und die Eruierung möglicher Gefährdungen für Schutzgüter. Eine fundierte historische Untersuchung bildet die Grundlage für den weiteren Untersuchungsprozess.

Die technische Untersuchung zielt darauf ab, bestehende Informationen durch Messungen zu ergänzen, um zu beurteilen, ob ein Standort saniert oder überwacht werden muss. Es ist nicht notwendig, alle in der Altlasten-Verordnung aufgeführten Schadstoffe zu überprüfen. Die historische Untersuchung hilft, den Aufwand zu minimieren, indem sie auf spezifische Parameter fokussiert. Die Hauptziele der technischen Untersuchung liegen in der Erfassung von Einwirkungen oder Gefahren auf die Schutzgüter Grundwasser, Oberflächengewässer, Luft und Boden. In einigen Fällen, in denen aus der historischen Untersuchung bereits ausreichende Informationen vorliegen, kann die technische Untersuchung entfallen.

Wenn die Voruntersuchung zeigt, dass der Standort nicht belastet ist, wird er aus dem Kataster entfernt.

Wann entsteht ein Überwachungs- oder Sanierungsbedarf?

Für Grundwasser und oberirdische Gewässer entsteht Überwachungsbedarf, wenn Schadstoffe aus dem belasteten Material ausgeschwemmt werden und bestimmte Konzentrationswerte nach schweizerischer Lebensmittelgesetzgebung oder der Altlastenverordnung überschritten werden. Ein Sanierungsbedarf besteht, wenn die maximal zulässigen Konzentrationen am Standort überschritten werden. Bei Trinkwasserfassungen im öffentlichen Interesse werden keine von belasteten Standorten stammenden Schadstoffe toleriert, was bei Nachweis zu einem Sanierungsbedarf des Standorts führt.

Nicht alle belasteten Böden fallen unter die Altlastenverordnung. Relevante Belastungen sind räumlich begrenzt und haben klare Quellen. Belastungen durch grosse diffuse Quellen oder grossflächige Stoffausbringung sind in der Altlastenverordnung ausgenommen.

Auch die (Raum-)Luft kann belastet sein. Sanierungsbedarf besteht, wenn Schadstoffkonzentrationen in der Porenluft bestimmte Grenzwerte überschreiten und an Orte gelangen (können), an denen sich Personen regelmässig über längere Zeit aufhalten. Geruchsbelästigungen oder Staubemissionen von belasteten Standorten unterliegen den Bestimmungen der Luftreinhalte-Verordnung.

3. Schritt: Detailuntersuchung

Nach Identifikation eines sanierungsbedürftigen Standorts (Altlast) durch die Voruntersuchung ist eine Detailuntersuchung erforderlich. Diese zielt darauf ab, präzise Informationen über die Art und das Ausmass der Belastung sowie potenzielle Umweltauswirkungen zu liefern. Die Resultate dienen dazu, die Dringlichkeit der Sanierung und allgemeine Sanierungsziele festzulegen.

Das Hauptziel einer Sanierung besteht darin, den Eintrag von Schadstoffen aus der Altlast in ein Schutzgut zu minimieren, um die unzulässigen Einwirkungen auf die Umwelt zu beseitigen. Hierfür wird auf Grundlage der bisherigen Untersuchungen ein Sanierungsziel festgelegt.

Die Dringlichkeit einer Sanierung wird durch die effektive Umweltgefährdung bestimmt, insbesondere bei Altlasten mit hoher Gefährdung. Sofortmassnahmen können erforderlich sein, um akute Umweltgefährdungen zu stoppen. Diese Massnahmen sollen sicherstellen, dass kurzfristig keine weiteren Schadstoffe in die Umwelt gelangen und können Nutzungsverbote oder –einschränkungen umfassen. Trotz des zeitlichen Drucks bei Sofortmassnahmen ist eine sorgfältige Planung wichtig, um spätere Sanierungslösungen nicht zu gefährden.

4. Schritt: Sanierung

Im vierten Schritt steht die eigentliche Sanierung der Altlast im Mittelpunkt. Hierbei gelten klare Grundsätze:

  • Das Hauptziel besteht in der Unterbindung widerrechtlicher Umwelteinwirkungen. Die Sanierung gilt erst nach erfolgreicher Zielerreichung als abgeschlossen.
  • Die Sanierung muss die Gefahr langfristig und nachhaltig beseitigen.
  • Die Sanierung einer Altlast soll die Gefährdung der Umwelt beseitigen.
  • Das Sanierungsprojekt muss vollständige und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen für die definitive Festlegung der Sanierungsziele und Fristen liefern.
  • Eine angepasste Information und Kommunikation sind bei Altlastensanierungen unabdingbar.

Das Sanierungsprojekt bildet die Grundlage für eine erfolgreiche und kostengünstige Sanierung. Es ermöglicht der Behörde, die vorgesehenen Massnahmen zu beurteilen und in Absprache mit den Betroffenen die Sanierungsziele und -massnahmen definitiv festzulegen.

Die Wahl der Sanierungsvariante richtet sich nach der Sanierungsbedürftigkeit des Standorts. Dekontamination durch das Ausbaggern und externe Entsorgung belasteten Materials ist oft bei persistenten organischen Verbindungen oder Schwermetallen angezeigt. Dekontaminationsmassnahmen ohne Ausbaggern erfüllen bei gut abbaubaren Stoffen, wie Mineralölen, die Anforderungen an einen nachhaltigen Quellenstopp.

Rechtliche Grundlagen

Richtlinien

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