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Bauen auf belasteten Standorten

Gerade bei Bauvorhaben in Gebieten mit industrieller oder gewerblicher Nutzung muss damit gerechnet werden, dass sich im Bereich des geplanten Bauvorhabens ein belasteter Standort befindet. Welche Auswirkungen ein belasteter Standort auf ein Bauvorhaben hat, ist vom Ausmass der Untergrundbelastungen abhängig.

Bevor einem Bauvorhaben auf einem belasteten Standort zugestimmt werden kann, muss die Belastungssituation auf dem Bauareal bekannt sein. Daher muss die Frage geklärt werden, ob für den Standort Sanierungbedarf oder Überwachungsbedarf besteht. Deshalb ist bereits vor dem eigentlichen Baugesuchsverfahren eine Voruntersuchung gemäss Art. 7 der Altlasten-Verordnung (AltlV) durchzuführen und dem Amt für Umwelt und Energie zur Prüfung vorzulegen. Besteht für einen Standort ein Sanierungsbedarf, so muss vor oder im Zuge der Realisierung des Bauvorhabens eine Sanierung durchgeführt werden. Informationen über den Ablauf dieser Untersuchungen finden Sie im Ablaufschema Bauen auf belasteten Standorten.

Gemäss Art. 3 der Altlasten-Verordnung (AltlV) dürfen belastete Standorte durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn sie:

  • nicht sanierungsbedürftig sind;
  • durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden und eine spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird; oder
  • sie gleichzeitig saniert werden.

Es können im Wesentlichen drei Fälle unterschieden werden:

  1. Baugrundstück ist ein belasteter Standort ohne Sanierungsbedarf
    Besteht kein Sanierungsbedarf für das Baugrundstück, dann muss lediglich die fach- und umweltgerechte Entsorgung von projektbedingt anfallendem Abbruch- und Aushubmaterial sichergestellt werden. Als Bestandteil des Baugesuches ist – neben einer historischen und gegebenenfalls technischen Untersuchung – ein Aushub- und Entsorgungskonzept dem AfU zur Zustimmung vorzulegen.
  2. Baugrundstück ist eine Altlast (= sanierungsbedürftiger Standort)
    Handelt es sich beim Baugrundstück um eine Altlast, dann kann einem Baugesuch nur zugestimmt werden, wenn das Bauvorhaben eine spätere Sanierung nicht be- oder verhindert oder der Standort im Zuge des Bauprojektes saniert wird. Dazu muss ein Sanierungsprojekt entsprechend den Vorgaben der AltlV erstellt und dem Amt für Umwelt und Energie zur Genehmigung vorgelegt werden.
  3. Baugrundstück ist ein überwachungsbedürftiger belasteter Standort
    Ist ein Standort als überwachungsbedürftig eingestuft, dann müssen ein Aushub-, Entsorgungs- sowie ein Überwachungskonzept erstellt und dem Amt für Umwelt und Energie vorgelegt werden. Dieses Konzept beschreibt die Massnahmen, die baubegleitend oder gegebenenfalls auch nach der Überbauung des Standorts durchgeführt werden müssen. Wir empfehlen, das Konzept im Vorfeld mit uns abzustimmen.

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