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Finanzierung und Kostentragung

Die Untersuchung und Sanierung von belasteten Standorten ist in der Regel mit hohen Kosten verbunden. Es stellt sich dabei immer wieder die Frage, wer diese Massnahmen durchführen muss und wer die Kosten trägt.

Wer muss die Untersuchung / Sanierung durchführen?

Gemäss Art. 20 der Altlasten-Verordnung (AltlV) sind die erforderlichen Massnahmen (Untersuchungen, Überwachung, Sanierung, Nachsorge) vom Inhaber des Standortes durchzuführen. Die Behörde kann aber zur Durchführung der Voruntersuchung, der Überwachungsmassnahmen oder der Detailuntersuchung und Sanierung auch denjenigen verpflichten, welcher die Belastung des Standortes verursacht hat. Ist dieser Verursacher noch greifbar und in der Lage die Massnahmen rechtzeitig durchzuführen, wird in der Regel nicht der Standortinhaber, sondern der eigentliche Verursacher der Belastungen verpflichtet.

Wer muss die Massnahmen bezahlen?

Der Verursacher trägt die Kosten der Altlastensanierung (Art. 32d Abs. 1 USG). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten anteilsmässig. In erster Linie trägt die Kosten, wer durch sein Verhalten den Umweltschaden verursacht hat (=Verhaltensstörer). Der Standortinhaber (=Zustandsstörer) gilt ebenfalls als Verursacher. Er trägt jedoch keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG).

Wer trägt die Kosten, wenn kein Verursacher herangezogen werden kann?

Kann kein Verursacher (Verhaltensstörer) zur Kostentragung herangezogen werden, dann können die Sanierungskosten nicht auf den Standortinhaber oder andere Verhaltensstörer abgewälzt werden (keine Solidarhaftung). Es entstehen Ausfallkosten, die das Gemeinwesen tragen muss. Gemäss § 23 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG) müssen die Gemeinden für allfällige Ausfallkosten aufkommen.

Kann einer Gemeinde die volle Übernahme der Ausfallkosten nicht zugemutet werden, leistet der Kanton Beiträge von mindestens 50 % an die Restkosten nach Abzug allfälliger Abgeltungen des Bundes (Art. 23 Abs. 3 EGzUSG).

Beteiligt sich der Bund an den Kosten?

Der Bund beteiligt sich – gestützt auf die Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) – an den Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Standorten, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:

  • der Verursacher einer Altlast nicht mehr ermittelt werden kann oder er zahlungsunfähig ist oder
  • es sich beim Standort um eine stillgelegte Siedlungsabfalldeponie handelt.

Der Bund beteiligt sich mit 40 % oder 30 % an den so genannten Ausfallkosten, d.h. dem Kostenanteil der nicht greifbaren Verursacher. Der Abgeltungssatz beträgt 40 % der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind, respektive 30 % Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort auch nach dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind.

Wer trägt die Kosten, wenn der Standort nicht belastet ist?

Ergibt die Untersuchung eines im Kataster eingetragenen Standorts, dass dieser nicht belastet ist, trägt der Kanton die Untersuchungskosten (Art. 32d Abs. 5 USG). In diesen Fällen kann unter Vorlage der Untersuchungsberichte und der entsprechenden Rechnungsnachweise die Rückerstattung beim Amt für Umwelt und Energie beantragt werden.

Diese Regelung betrifft jedoch nur jene Untersuchungen, die seit Inkrafttreten der USG-Revision (01.11.2006) durchgeführt worden sind. Zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführte Untersuchungen können nicht erstattet werden.

Rückerstattet werden nur jene Untersuchungskosten, die für die Entlassung des Standortes aus dem Kataster notwendig sind. Die Untersuchungsmassnahmen sind im Vorfeld mit dem Amt für Umwelt und Energie abzustimmen.

Rechtliche Grundlagen

Merkblätter / Richtlinien

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