Navigieren im Kanton Schwyz

Kantonale Auflagen

Für die auf schiffbaren Gewässern eingesetzten immatrikulationsbedürftigen Schiffe ist ein bewilligter Stationierungsplatz oder eine Wanderboot-Bescheinigung nachzuweisen. Der Bootshalter hat sich bei der Immatrikulation des Schiffes mit einer vom Standplatzinhaber unterzeichneten Standplatzbescheinigung oder einer Wanderboot-Bescheinigung (offizielles Formular) darüber auszuweisen.

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