Kantonale Auflagen
Für die auf schiffbaren Gewässern eingesetzten immatrikulationsbedürftigen Schiffe ist ein bewilligter Stationierungsplatz oder eine Wanderboot-Bescheinigung nachzuweisen. Der Bootshalter hat sich bei der Immatrikulation des Schiffes mit einer vom Standplatzinhaber unterzeichneten Standplatzbescheinigung oder einer Wanderboot-Bescheinigung (offizielles Formular) darüber auszuweisen.