Schiffssteuern
- Die Schiffssteuer wird pauschal jährlich zum voraus erhoben.
- Diese ist für das ganze Jahr geschuldet, in dem die Kennzeichnungspflicht des Schiffes besteht.
- Wird der Schiffsausweis bis am 31. März hinterlegt, so entfällt die Steuer für das laufende Jahr.
- Die Schiffssteuer wird um die Hälfte reduziert, wenn die Anmeldung zur Immatrikulation nach dem 31. August erfolgt.
Die jährliche Schiffssteuer beträgt:
a) für Motor- und Fahrgastschiffe
Bezeichnung |
Steuer in CHF |
Grundsteuer |
38.90 |
Zuschlag je volle oder angebrochene 1 kW-Leisung bis 100 kW-Leistung |
3.90 |
von 101 bis 200 kW-Leistung |
5.20 |
von 201 bis 300 kW-Leistung |
6.50 |
von 301 bis 400 kW-Leistung |
7.80 |
von 401 bis 500 kW-Leistung |
9.10 |
über 500 kW-Leistung |
10.35 |
b) für Segelschiffe
Bezeichnung |
Steuer in CHF |
Grundsteuer bis und mit 15m2 Segelfläche |
26.– |
Zuschlag je weiterer m2 Segelfläche |
2.60 |
Zuschlag für Hilfsmotoren je volle oder angebrochene 1 kW-Leistung |
3.90 |
c) für Güterschiffe
Bezeichnung |
Steuer in CHF |
ohne Motoren, je Tonne Nutzlast |
0.60 |
mit Motoren, je Tonne Nutzlast |
2.60 |
d) für kennzeichnungspflichtige Ruderboote, Pedalos und dergleichen
Bezeichnung |
Steuer in CHF |
für kennzeichnungspflichtige Ruderboote, Pedalos und dergleichen |
25.95 |
e) für Geräte wie Rammschiffe, Schwimmbagger und dergleichen
Bezeichnung |
Steuer in CHF |
für Geräte wie Rammschiffe, Schwimmbagger und dergleichen |
45.40 |
f) für den Schiffs-Kollektivausweis
Bezeichnung |
Steuer in CHF |
für den Schiffs-Kollektivausweis |
520.– |
Für Schiffe, die mit Elektromotoren ausgerüstet sind, müssen keine Zuschläge für die Motorenleistung entrichtet werden.
Die Schiffssteuern basieren auf dem Gesetz über die Schiffsabgaben.
Diese Seite drucken oder teilen: