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Allgemeine Informationen

Nachkontrolle von Fahrzeugen

Pro Jahr unterzieht das Verkehrsamt rund 47'000 Fahrzeuge einer technischen Kontrolle, wobei schwergewichtig die sicherheitsrelevanten Teile wie zum Beispiel Bremsen, Stossdämpfer oder tragende Teile überprüft werden. Gibt ein geprüftes Fahrzeug zu Beanstandungen Anlass, sind die Mängel zu beheben und deren Instandstellung, je nach Art der Mängel, zu bestätigen oder aber die Instandstellung anlässlich einer Mängelkontrolle nachzuprüfen.

Es finden keine Mängelkontrollen ohne vorherige Anmeldung mehr statt. Eine Terminvereinbarung ist erforderlich.

Die periodische Nachkontrolle von Fahrzeugen richtet sich nach der Verordnung über die technische Zulassung von Strassenfahrzeugen (SR 741.41 VTS).

Periodische Prüfungspflicht für Fahrzeuge

Alle mit Kontrollschildern zugelassenen Fahrzeuge unterliegen der amtlichen, periodischen Nachprüfung. Die Zulassungsbehörde kann diese Nachprüfungen Betrieben oder Organisationen übertragen, welche für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten.

Es gelten folgende Prüfungsintervalle:

a) Erstmals ein Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung, dann jährlich:

  1. Fahrzeuge zum berufsmässigen Personentransport, ausgenommen Fahrzeuge, die nach Art. 4 Abs. 1 lit. d ARV 2 verwendet werden
  2. Gesellschaftswagen
  3. Anhänger zum Personentransport
  4. Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter, für die gemäss SDR eine jährliche Nachprüfung erforderlich ist

a)bis Erstmals zwei Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach zwei Jahren, dann jährlich:

  1. Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
  2. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
  3. Sachentransportanhänger mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t und einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h

b) Erstmals vier Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre:

  1. Kleinbusse
  2. Lieferwagen
  3. Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
  4. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t oder einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
  5. Wohnmotorwagen und Motorwagen mit aufgebautem Nutzraum

c) Erstmals fünf Jahre, jedoch spätestens sechs Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre:

  1. leichte und schwere Personenwagen
  2. Motorräder
  3. Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
  4. Transportanhänger, einschliesslich Anhänger mit aufgebautem Nutzraum, mit einem Gesamtgewicht über 0,75 t, sofern sie nicht unter Buchstabe a) Ziffer 3 oder 4, Buchstabe a)bis Ziffer 3 oder Buchstabe e) Ziffer 5 fallen.

d) Erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle drei Jahre:

  1. gewerbliche Traktoren
  2. Arbeitsmaschinen

e) Erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle fünf Jahre:

  1. Motorkarren
  2. Arbeitskarren
  3. landwirtschaftliche Fahrzeuge
  4. Motoreinachser
  5. Anhänger mit einem Gesamtgewicht über 0,75 t von Fahrzeugen nach den Ziffern 1-4
  6. Arbeitsanhänger, ausgenommen Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0,75 t sowie die Anhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes

Auf Begehren des Halters oder der Halterin kann ein Fahrzeug jederzeit nachgeprüft werden.

Die Prüfungsintervalle können je nach Kapazität des Verkehrsamtes abweichen.

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