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Ablauf Entzugsverfahren

Eine Verkehrsregelübertretung zieht immer zwei Verfahren nach sich. Diese werden gleichzeitig und unabhängig voneinander von zwei verschiedenen Instanzen durchgeführt:

  • Die Strafbehörde vom Ort des Ereignisses (Staatsanwaltschaft, Statthalteramt etc.) entscheidet über die Höhe der Strafe (Busse, Freiheitsstrafe)
  • Die Massnahmebehörde des Wohnsitzkantons entscheidet über allfällige Massnahmen (Verwarnung, Ausweisentzug etc.). Das Massnahmeverfahren ist auch gebührenpflichtig.
  • Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften eröffnet das Verkehrsamt das Verfahren, indem es dem Betroffenen den Sachverhalt und die vorgesehene Massnahme schriftlich mitteilt und ihm das rechtliche Gehör gewährt (Art. 23 SVG). Wäh­rend einer Frist von 10 Tagen steht es dem Betroffenen frei, sich zum Vorfall zu äussern. Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Wer persön­lich auf dem Amt vorsprechen will, muss sich telefonisch voranmelden.
  • Nach Ablauf der Gehörsfrist wird die Massnahme mittels einer anfechtbaren Verfügung erlassen (Verwarnung, Entzug, Aberkennung etc.).
  • Innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung muss der Führerausweis beim örtlich zuständigen Polizei­posten oder beim Verkehrsamt direkt deponiert werden. Mit der Deponierung des Ausweises wird das Fahrverbot unverzüglich wirksam. Ein Unterbruch und eine Etappierung der Massnahme sind gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig. Seit dem 1. April 2023 können auf Gesuch hin für die Berufsausübung notwendige Fahrten während einem Führerausweisentzug bewilligt werden, sofern die Bedingungen nach Art. 33 Abs. 5 der Verkehrszulassung (VZV / SR 741.51) erfüllt sind.
  • In ausgesprochenen Härtefällen kann der Vollzug der Massnahme einmal um höchstens drei Monate aufgeschoben werden. Dazu muss ein schriftliches und begründetes Gesuch vorliegen, welches vor Rechtskraft der Verfügung dem Verkehrsamt, Abteilung Massnahmen, einzureichen ist. Ein Vollstreckungsaufschub ist kostenpflichtig.
  • Nach Ablauf der Entzugsdauer wird der Führerausweis ohne Aufforderung per A-Post wieder ausgehändigt.
  • Der Betroffene hat aber auch Gelegenheit, die Verfügung durch eine Beschwerde beim Verwal­tungsgericht des Kantons Schwyz anzufechten. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage. Danach erwächst die Verfügung in Rechtskraft, d.h. dass eine verspätete Beschwerde nicht mehr behandelt wird.
  • Nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts kann der Betroffene den Fall innert 30 Tagen noch an das Bundesgericht in Lausanne als letzte Instanz weiterziehen.

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