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Allgemeine Informationen

Mit der Anordnung von Administrativmassnahmen werden Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz geahndet (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitungen) und ungeeignete Fahrzeuglenkende vom Verkehr ferngehalten (z. B. wegen Drogenkonsum oder medizinischer Probleme).

Administrativmassnahmen (Verwarnungen, Führerausweisentzüge, Sicherungsentzüge, Aberkennungen ausländischer Führerausweise usw.) werden sowohl gegenüber schweizerischen als auch ausländischen Personen verfügt.

Rechtliche Grundlagen für die Administrativmassnahmen sind das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und die Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51).

Grundsätzliches

Eine Verkehrsregelverletzung zieht im Normalfall zwei Verfahren nach sich. Diese werden gleichzeitig und unabhängig voneinander von zwei verschiedenen Instanzen durchgeführt.

  • Die Strafbehörde vom Ort des Ereignisses (Staatsanwaltschaft, Statthalteramt) entscheidet über die Höhe der Strafe (Busse, Freiheitsstrafe). Es werden Gebühren erhoben. Die Betroffenen müssen ihre Verteidigungsrechte bereits im Strafverfahren wahrnehmen. Sie dürfen nicht das Administrativverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen. Die Administrativbehörde darf in der Regel nicht von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafentscheides abweichen.
  • Die Massnahmebehörde des Wohnsitzkantons (Strassenverkehrsamt) entscheidet über allfällige Massnahmen. Das Massnahmeverfahren ist ebenfalls gebührenpflichtig.

Die Behörde erlässt je nach Schweregrad des Vorfalles und in Berücksichtigung des fahrerischen Leumundes oder bei Zweifel an der Fahreignung folgende Massnahmen:

  • Verwarnung
  • Entzug des Führerausweises
  • Aberkennung des ausländischen Führerausweises
  • Sicherungsentzug
  • Verweigerung des Lernfahr- oder Führerausweises
  • Anordnung des Verkehrsunterrichts
  • Neue Führerprüfung oder Kontrollfahrt
  • Fahreignungsabklärung (medizinisch / psychologisch)

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