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Fahren in angetrunkenem Zustand

Beweissichere Atemalkoholprobe

Seit Einführung der beweissicheren Atemal­koholprobe am 01.10.2016 wird der Alko­holgehalt in der Atemluft des Betroffenen gemessen. Die Blut­probe wird nur noch in Aus­nahmefällen durch­geführt (z. B. bei Atemwegserkrankungen). Der Atemalkoholwert wird dabei nicht mehr in Promille umgerechnet, sondern in mg/l Atemluft als neue Masseinheit angegeben. Dieser Wert entspricht dem halben Blutalkoholwert. Somit wird ein Lenker ab einer Atemalkohol­konzentration von 0,25 mg/l Atemluft oder dementsprechend ab einer Blutalkoholkonzent­ration von 0,5 Pro­mille als fahrunfähig eingestuft. Der Wechsel der Messmethode bedeutet aber in keinem Fall eine Verschärfung der Massnahme des Fahrens in qualifiziert angetrunkenem Zustand.

Alkoholverbot für bestimmte Lenkergruppen

Eine Missachtung des Alkoholverbots für bestimmte Lenkergruppen (z.B. Inhaber des Füh­rerausweises auf Probe, Berufschauffeure) liegt vor, wenn die Atemalkoholkonzentration 0,05 mg/l Atemluft oder der Promillegehalt 0,1 und mehr beträgt. In solchen Fällen wird eine Verwarnung verfügt, wenn der Lenker dabei keine andere Widerhandlung begeht und der fahrerische Leumund gut ist.

Qualifizierte oder nicht qualifizierte Blutalkoholkonzentration

Eine nicht qualifizierte Blutalkoholkonzentration liegt vor, wenn die Atemalkoholkonzent­ration zwischen 0,25 mg/l und 0,39 mg/l Atemluft oder der Promillegehalt zwi­schen 0,5 und 0,79 liegt. In solchen Fällen wird eine Verwarnung verfügt, wenn der Lenker dabei keine an­dere Widerhandlung begeht und der fahrerische Leumund gut ist.

Eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration liegt vor, wenn die Atemalkoholkonzent­ration 0,4 mg/l Atemluft oder der Promillegehalt 0,8 und mehr beträgt. Ab diesen Werten handelt es sich um eine schwere Widerhandlung, dessen gesetzliche Mindestentzugsdauer 3 Monate beträgt.

Entzugsdauer

Die Dauer des Entzuges wird nach den Umständen festgelegt. Die Höhe des Alkoholwertes, die Fahrweise, die Fahrstrecke und der fahrerische Leumund werden dabei berücksichtigt.

Falls der Betroffene einen Kursbesuch für alkoholauffällige Lenker nachweist, kann die Ent­zugsdauer auf Ge­such hin gekürzt werden. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer oder eine Sperrfrist dürfen jedoch nicht unterschritten werden.

Wer innert fünf Jahren erneut in angetrunkenem Zustand fährt, dem muss der Führerausweis für mindestens 12 Monate entzogen werden. Auch hier spielt die Höhe des Alkoholwertes, die Fahrweise, die Fahrstrecke, und der fahrerische Leumund eine wichtige Rolle. Zudem wird die Rückfallsfrist miteinbezogen, d.h. wer früher rückfällig wird, muss mit einer erheb­lich längeren Entzugsdauer rechnen.

Ein dritter derartiger Vorfall innert zehn Jahren hat zur Folge, dass der Führerausweis für eine unbestimmte Dauer, mindestens aber für zwei Jahre entzogen wird. Zudem wird die Wiederaushändigung des Führerausweises von Auflagen abhängig gemacht (verkehrsmedizi­nischer Untersuch, neue Führerprüfung, etc.).

Ab einer Atemalkoholkonzentration von 0,80 mg/l oder dementsprechend ab einer Blut­alkoholkonzentration von 1,60 Promille erfolgt in jedem Fall ein Entzug des Führerauswei­ses auf unbestimmte Dauer verbunden mit der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahr­eignungsuntersuchung.

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