Fahren in angetrunkenem Zustand
Beweissichere Atemalkoholprobe
Seit Einführung der beweissicheren Atemalkoholprobe am 01.10.2016 wird der Alkoholgehalt in der Atemluft des Betroffenen gemessen. Die Blutprobe wird nur noch in Ausnahmefällen durchgeführt (z. B. bei Atemwegserkrankungen). Der Atemalkoholwert wird dabei nicht mehr in Promille umgerechnet, sondern in mg/l Atemluft als neue Masseinheit angegeben. Dieser Wert entspricht dem halben Blutalkoholwert. Somit wird ein Lenker ab einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l Atemluft oder dementsprechend ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille als fahrunfähig eingestuft. Der Wechsel der Messmethode bedeutet aber in keinem Fall eine Verschärfung der Massnahme des Fahrens in qualifiziert angetrunkenem Zustand.
Alkoholverbot für bestimmte Lenkergruppen
Eine Missachtung des Alkoholverbots für bestimmte Lenkergruppen (z.B. Inhaber des Führerausweises auf Probe, Berufschauffeure) liegt vor, wenn die Atemalkoholkonzentration 0,05 mg/l Atemluft oder der Promillegehalt 0,1 und mehr beträgt. In solchen Fällen wird eine Verwarnung verfügt, wenn der Lenker dabei keine andere Widerhandlung begeht und der fahrerische Leumund gut ist.
Qualifizierte oder nicht qualifizierte Blutalkoholkonzentration
Eine nicht qualifizierte Blutalkoholkonzentration liegt vor, wenn die Atemalkoholkonzentration zwischen 0,25 mg/l und 0,39 mg/l Atemluft oder der Promillegehalt zwischen 0,5 und 0,79 liegt. In solchen Fällen wird eine Verwarnung verfügt, wenn der Lenker dabei keine andere Widerhandlung begeht und der fahrerische Leumund gut ist.
Eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration liegt vor, wenn die Atemalkoholkonzentration 0,4 mg/l Atemluft oder der Promillegehalt 0,8 und mehr beträgt. Ab diesen Werten handelt es sich um eine schwere Widerhandlung, dessen gesetzliche Mindestentzugsdauer 3 Monate beträgt.
Entzugsdauer
Die Dauer des Entzuges wird nach den Umständen festgelegt. Die Höhe des Alkoholwertes, die Fahrweise, die Fahrstrecke und der fahrerische Leumund werden dabei berücksichtigt.
Falls der Betroffene einen Kursbesuch für alkoholauffällige Lenker nachweist, kann die Entzugsdauer auf Gesuch hin gekürzt werden. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer oder eine Sperrfrist dürfen jedoch nicht unterschritten werden.
Wer innert fünf Jahren erneut in angetrunkenem Zustand fährt, dem muss der Führerausweis für mindestens 12 Monate entzogen werden. Auch hier spielt die Höhe des Alkoholwertes, die Fahrweise, die Fahrstrecke, und der fahrerische Leumund eine wichtige Rolle. Zudem wird die Rückfallsfrist miteinbezogen, d.h. wer früher rückfällig wird, muss mit einer erheblich längeren Entzugsdauer rechnen.
Ein dritter derartiger Vorfall innert zehn Jahren hat zur Folge, dass der Führerausweis für eine unbestimmte Dauer, mindestens aber für zwei Jahre entzogen wird. Zudem wird die Wiederaushändigung des Führerausweises von Auflagen abhängig gemacht (verkehrsmedizinischer Untersuch, neue Führerprüfung, etc.).
Ab einer Atemalkoholkonzentration von 0,80 mg/l oder dementsprechend ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,60 Promille erfolgt in jedem Fall ein Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Dauer verbunden mit der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung.