Navigieren im Kanton Schwyz

Geschwindigkeitsüberschreitung

Innerorts (30, 40, 50, 60 km/h)

Netto-Überschreitung beim 1. Vorfall
bis 15 km/h Ordnungsbusse
16 bis 20 km/h Verwarnung
21 bis 24 km/h 1 Monat Entzug
25 bis 30 km/h 3 Monate Entzug

Ausserorts und nicht richtungsgetrennte Autostrasse

Netto-Überschreitung beim 1. Vorfall
bis 20 km/h Ordnungsbusse
21 bis 25 km/h Verwarnung
26 bis 29 km/h 1 Monat Entzug
30 bis 39 km/h 3 Monate Entzug

Autobahn und richtungsgetrennte Autostrasse

Netto-Überschreitung beim 1. Vorfall
bis 25 km/h Ordnungsbusse
26 bis 30 km/h Verwarnung
31 bis 34 km/h 1 Monat Entzug
35 bis 45 km/h 3 Monate Entzug
  • Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als die oben aufgelisteten Limiten, erhöht sich die Entzugsdauer, da die Gefährdung der übrigen Strassenbenützer zunimmt.
  • Auch bei tieferen Werten kann bzw. muss ein Entzug des Führerausweises angeordnet werden, wenn auf Grund der Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen durch die Geschwindigkeitsüberschreitung eine zusätzliche Gefährdung entstanden oder wenn der fahrerische Leumund getrübt ist. Diese Praxis entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts.
  • Bei einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung («Rasertatbestand»), je nach Begehungsort bereits ab einer Überschreitung von 40 km/h und mehr, muss wegen Zweifel an der charakterlichen Fahreignung ein verkehrspsychologischer Untersuch angeordnet werden. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer beträgt selbst bei positiver Fahreignung stets mindestens zwei Jahre.
  • Bei einer erneuten Widerhandlung muss mit einer massiv höheren Entzugsdauer gerechnet werden.
  • Im Bussenportal können Details zu Ordnungsbussen eingesehen und die Bussen online bezahlt werden.

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