Geschwindigkeitsüberschreitung
Innerorts (30, 40, 50, 60 km/h)
Netto-Überschreitung | beim 1. Vorfall |
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bis 15 km/h | Ordnungsbusse |
16 bis 20 km/h | Verwarnung |
21 bis 24 km/h | 1 Monat Entzug |
25 bis 30 km/h | 3 Monate Entzug |
Ausserorts und nicht richtungsgetrennte Autostrasse
Netto-Überschreitung | beim 1. Vorfall |
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bis 20 km/h | Ordnungsbusse |
21 bis 25 km/h | Verwarnung |
26 bis 29 km/h | 1 Monat Entzug |
30 bis 39 km/h | 3 Monate Entzug |
Autobahn und richtungsgetrennte Autostrasse
Netto-Überschreitung | beim 1. Vorfall |
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bis 25 km/h | Ordnungsbusse |
26 bis 30 km/h | Verwarnung |
31 bis 34 km/h | 1 Monat Entzug |
35 bis 45 km/h | 3 Monate Entzug |
- Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als die oben aufgelisteten Limiten, erhöht sich die Entzugsdauer, da die Gefährdung der übrigen Strassenbenützer zunimmt.
- Auch bei tieferen Werten kann bzw. muss ein Entzug des Führerausweises angeordnet werden, wenn auf Grund der Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen durch die Geschwindigkeitsüberschreitung eine zusätzliche Gefährdung entstanden oder wenn der fahrerische Leumund getrübt ist. Diese Praxis entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts.
- Bei einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung («Rasertatbestand»), je nach Begehungsort bereits ab einer Überschreitung von 40 km/h und mehr, muss wegen Zweifel an der charakterlichen Fahreignung ein verkehrspsychologischer Untersuch angeordnet werden. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer beträgt selbst bei positiver Fahreignung stets mindestens zwei Jahre.
- Bei einer erneuten Widerhandlung muss mit einer massiv höheren Entzugsdauer gerechnet werden.
- Im Bussenportal können Details zu Ordnungsbussen eingesehen und die Bussen online bezahlt werden.