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Häufige Fragen

Was passiert, wenn der Führerausweis durch die Polizei abgenommen wurde und was kann ich tun?

Sie dürfen bis zur definitiven Abklärung keine Motorfahrzeuge mehr lenken. Sollten Sie dies trotzdem tun, machen Sie sich des Fahrens trotz Entzug schuldig, was zu einer erneuten Verzeigung führen würde. Es steht Ihnen frei, sich bei der zuständigen Behörde zu melden und um die Wiederaushändigung des Führerausweises nachzusuchen. Ob dem Gesuch stattgegeben wird, kommt auf die Umstände an. Sind Drogen im Spiel (Konsum/Mitführen), wird der Führerausweis wegen Zweifel an der Fahreignung nicht mehr ausgehändigt. Sie werden jedoch über den weiteren Verlauf des Verfahrens orientiert.

Wie lange muss ich warten, bis ich von der Behörde informiert werde?

In der Regel dauert es zirka vier Wochen, bis die benötigten Unterlagen vorliegen. Danach wird das Administrativverfahren eröffnet. Der betroffenen Person wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (rechtliches Gehör / Art. 23 SVG).

Muss ich mich zum rechtlichen Gehör äussern?

Es ist freiwillig, Stellung zum rechtlichen Gehör zu nehmen. Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Wer eine Vorsprache beim Amt wünscht, muss sich telefonisch voranmelden.

Wie lange ist der Führerausweis weg?

Diese Frage kann nicht allgemein beantwortet werden. Liegt eine schwere Verkehrsgefährdung vor (z. B. Fahren in angetrunkenem Zustand, massive Geschwindigkeitsüberschreitung etc.) beträgt die gesetzliche Mindestentzugsdauer 3 Monate, wenn der fahrerische Leumund unbescholten ist. Beim ersten Rückfall kann die gesetzliche Mindestentzugsdauer je nach Schweregrad 4, 6 oder gar 12 Monate betragen. Bei Zweifel an der Fahreignung (Alkohol- / Drogen- oder medizinische Probleme) wird ein Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügt, wobei in solchen Fällen die berufliche Angewiesenheit nicht berücksichtigt werden kann.

Bei der Festsetzung der Dauer eines Warnungsentzugs wird eine allfällige berufliche Angewiesenheit berücksichtigt, wobei aber die gesetzliche Mindestentzugsdauer in keinem Fall unterschritten werden darf. Die Angewiesenheit muss unbedingt im Rahmen der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs nachgewiesen werden (z. B. Einreichung einer Arbeitgeberbestätigung betreffend Notwendigkeit ein Fahrzeug zu führen). Eine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis wird in der Praxis jedoch nur sehr zurückhaltend angenommen, d. h. die Berufsausübung wird durch den Führerausweisentzug faktisch verboten. Dies trifft beispielsweise bei einem Berufschauffeur, einem Taxifahrer oder einem Kurierdienst zu. In den übrigen Fällen, in denen der Führerausweisentzug die Ausübung eines Berufes lediglich erschwert - sei es, weil damit ernsthafte Unannehmlichkeiten, ein Gewinnausfall oder die Erschwerung der Bewältigung des Arbeitsweges einhergehen - sind diese Unannehmlichkeiten im Rahmen der erzieherischen Wirkung des Entzuges hinzunehmen. Ausnahmsweise kann eine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis bejaht werden, wenn die Unmöglichkeit ein Fahrzeug zu führen, zu einem unverhältnismässigen Einkommensverlust führen würde. Dabei wird darauf abgestellt, in welchem Ausmass Sie mehr als ein normaler Lenker von der Massnahme betroffen sind.

Die Entzugsdauer wird bei befristeten Warnungsentzügen in ganzen Monaten bemessen und nicht auf Monaten zu vier Wochen. Wird bei einem einmonatigen Entzug der Ausweis z. B. am 11. eines Monats deponiert, so beginnt die Fahrberechtigung erst wieder am 11. des Folgemonats.

Wie deponiere ich den Führerausweis und wie bekomme ich ihn zurück?

Den Führerausweis kann auf dem Polizeiposten am Wohnort oder beim Verkehrsamt (Schwyz oder Pfäffikon) abgegeben oder per Post eingesendet werden. Wird der Ausweis per Post geschickt, so zählt das Aufgabedatum als Deponierungsdatum. Es wird empfohlen, den Ausweis aus Beweisgründen per Einschreiben einzusenden. Mit der Deponierung des Ausweises (Datum/Uhrzeit/Poststempel) darf unverzüglich kein Motorfahrzeug mehr gelenkt werden. Nach Ablauf der Entzugsdauer wird der Führerausweis unaufgefordert per A-Post zurückgeschickt

Werden die Massnahmen registriert? Wie lange?

Die Massnahmen werden in das vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) geführte eidgenössische Register für Administrativmassnahmen (IVZ, früher ADMAS) eingetragen. Die Registrierung dauert bei abgeschlossenen Massnahmen allgemein zehn Jahre, bei Verwarnungen fünf Jahre. Danach werden die Massnahmen automatisch gelöscht, jedoch nur, wenn während dieser Zeit keine weitere Massnahme mehr verfügt werden muss. Unbefristete Entzüge (Sicherungsentzüge) bleiben auf unbestimmte Zeit registriert.

Was gilt, wenn ich vorher rückfällig werde?

Seit dem 1. Januar 2005 gilt bei den Massnahmen das Kaskadenprinzip. Kaskade bedeutet, dass bei jeder erneuten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsnormen ein empfindlicher, stufenweiser Anstieg der Massnahmedauer erfolgt. Bereits mit der zweiten Widerhandlung kommt dies zum Tragen. Wer beispielsweise in angetrunkenem Zustand fährt (≥ 0.8 Promille bzw. ≥ 0.4 mg/l Atemluft) und vier Jahre früher einen Ausweisentzug wegen überhöhter Geschwindigkeit (z. B. 25 km/h oder mehr zu schnell innerorts) hatte, muss zwingend den Führerausweis für mindestens 12 Monate abgeben.

Was gilt zusätzlich beim Führerausweis auf Probe?

Muss der Führerausweis auf Probe wegen einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen werden, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Mit der zweiten mittelschweren oder schweren Widerhandlung während der Probezeit verfällt der Ausweis und wird annulliert. Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung erteilt werden. Vorausgesetzt ist zudem ein verkehrspsychologisches Gutachten mit positivem Ergebnis. Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird wiederum ein Führerausweis auf Probe mit dreijähriger Probezeit erteilt.

Inhaber des Führerausweises auf Probe unterstehen dem Verbot, unter Alkoholeinfluss Motorfahrzeuge zu lenken, d. h. es gilt Nulltoleranz für Alkohol im Strassenverkehr.

Wo kann ich mich über Administrativmassnahmen allgemein erkundigen?

Das Verkehrsamt Schwyz, Abteilung Massnahmen, erteilt Ihnen Auskunft über die Massnahmen und allfällige Fragen werden gerne beantwortet (+41 41 819 21 24).

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