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Schweregrad der Widerhandlung

Leichte Widerhandlung (Art. 16a SVG)

Beim Vorliegen einer leichten Widerhandlung wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Beim Rückfall wird ein Führerausweisentzug von mindestens einem Monat verfügt.

Eine leichte Widerhandlung begeht, wer:

  • eine Verletzung von Verkehrsregeln begeht und dadurch eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft;
  • in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (0,50 - 0,79 ‰ bzw. 0,25 - 0,39 mg/l Atemluftwert) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
  • gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis SVG) und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.

Mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b SVG)

Beim Vorliegen einer mittelschweren Widerhandlung wird beim ersten Vorfall ein Führerausweisentzug von mindestens einem Monat verfügt.

Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:

  • durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
  • in angetrunkenem Zustand, jedoch mit einer nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration (0,50 - 0,79 ‰ bzw. 0,25 - 0,39 mg/l Atemluftwert) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
  • gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis SVG) und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
  • ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen;
  • ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat.

Schwere Widerhandlung (Art. 16c SVG)

Beim Vorliegen einer schweren Widerhandlung wird beim ersten Vorfall ein Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten verfügt.

Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:

  • durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
  • in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (0,8 ‰ bzw. 0,4 mg/l Atemluftwert und mehr) ein Motorfahrzeug führt;
  • wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
  • sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt;
  • nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift;
  • ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.

Ein Führerausweisentzug von mindestens zwei Jahren wird verfügt, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (sogenannter «Rasertatbestand»). Eine Fahreignungsuntersuchung beim Verkehrspsychologen ist zwingend.

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