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Ausnahmetransporte und -fahrzeuge

Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, sowie Ausnahmefahrzeuge dürfen auf öffentlichen Strassen nur mit einer schriftlichen Sonderbewilligung verkehren.

Einzelbewilligungen dürfen für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt werden. Zur Überschreitung von Höchstbreite, Höchsthöhe und/oder Höchstgewicht sind nur Einzelbewilligungen zulässig, ausgenommen für:

  1. zusammengehörende Transporte auf derselben Strecke
  2. Überführung, Transport und Verwendung von Arbeitsfahrzeugen innerhalb des Kantonsgebietes
  3. die Verwendung von Raupenfahrzeugen
  4. den Transport unteilbarer Güter innerhalb des Kantonsgebietes
  5. die Beförderung von beladenen Eisenbahnwagen mit Rollschemeln innerhalb des Kantonsgebietes und mit Zustimmung der betroffenen Kantone auch für ausserkantonale Strecken
  6. den Transport unteilbarer Güter und die Verwendung von Ausnahmefahrzeugen bis zu 30 m Länge, 3 m Breite, 4 m Höhe, 44 t Betriebsgewicht und 12 t Achsbelastung

Bei Ausnahmefahrzeugen (ausgenommen Baukrane und Raupenfahrzeuge), deren Abmessungen und Gewichte die Limiten gemäss Ziffer 6 nicht überschreiten und die Kreisfahrbedingungen von 10.60 m innerem und 25 m äusserem Durchmesser eingehalten sind, wird die Dauerbewilligung im Fahrzeugausweis als Verfügung der Behörde eingetragen.

Gesetzlich zulässige Abmessungen und Gewichte (ohne Sonderbewilligung)

Länge

  • 12 m bei Motorwagen, ausgenommen Gesellschaftswagen
  • 12 m bei Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger
  • 16.50 m bei Sattelmotorfahrzeugen
  • 18.75 m bei Anhängerzügen

Breite

Breite Motorfahrzeuge und Anhänger 2.55 m, klimatisierte Fahrzeuge 2.60 m

Höhe

4 Meter

Gewichte

  • 18 t bei zweiachsigen Motorfahrzeugen
  • 25 bzw. 26 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen
  • 32 t bei vierachsigen Motorfahrzeugen
  • 40 t bei Motorfahrzeugen mit mehr als vier Achsen, Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen bzw. 44 t bei diesen Fahrzeugen im unbegleiteten kombinierten Verkehr
  • 18 t bei Anhängern mit zwei Achsen, ausg. Sattel- und Zentralachsanhänger
  • 24 t bei Anhängern mit drei Achsen, ausg. Sattel- und Zentralachsanhänger
  • 32 t bei Anhängern mit vier Achsen, ausg. Sattel- und Zentralachsanhänger

Anträge für die Erteilung einer Sonerbewilligung sind immer schriftlich einzureichen.

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