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Volkstümliche Umzüge

Gewerbliche Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge für Fasnachts- und andere volkstümliche Umzüge

Das Verkehrsamt kann gestützt auf Art. 90 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13.11.1962 die gewerbliche Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge bei Fasnachts- und anderen volkstümlichen Umzügen unter Anordnung von allfälligen Sicherheitsmassnahmen bewilligen.

Personentransporte mit landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern dürfen gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. c VRV auf öffentlichen Strassen nur zur Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes durchgeführt werden.

Bewilligungsgesuch

Verantwortlich für das Einreichen des Gesuchs ist in der Regel der Fahrzeughalter. Bei Verwendung mehrerer landwirtschaftlicher Fahrzeuge bei Umzügen kann auf Ersuchen des Veranstalters eine Gesamtbewilligung ausgestellt werden.

Angaben / Gesuch

  • Art, Ort und Datum des Umzuges
  • Art, Marke und Typ der/des Fahrzeug/e/s inkl. Kontrollschildnummer
  • Anzahl mitgeführte Personen inkl. Fahrer

Versicherung

Ab 9 Personen inkl. Fahrer ist gemäss Art. 61 Abs. 5, Art. 90 Abs. 3 VRV und Art. 3 Abs. 2 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) eine zusätzliche Versicherung erforderlich. Eine entsprechende Versicherungs-Bestätigung ist dem Verkehrsamt abzugeben.

Verwendung

Personen dürfen nur innerhalb einer abgesperrten Umzugsroute auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und ihren Anhängern mitgeführt werden. Das Verkehrsamt ordnet die nötigen Sicherheitsvorkehrungen an.

Kosten

Einzelbewilligung CHF 50.–, für jeden weiteren Umzugstag zusätzlich CHF 10.–.

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