Navigieren im Kanton Schwyz

Raupenfahrzeuge

Raupenfahrzeuge sind Fahrzeuge, die sich mittels Raupen fortbewegen. Sie sind den Ausnahmefahrzeugen gleichgestellt und benötigen Fahrzeugausweis und Kontrollschilder sowie eine Sonderbewilligung.

Sonderbewilligungen für Raupenfahrzeuge sind nur zulässig, soweit sie wegen der Zweckbestimmung oder aus anderen zwingenden Gründen notwendig sind und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

Im Kanton Schwyz ist die Immatrikulation von Pistenfahrzeugen und Motorschlitten im Gesetz über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege vom 09. September 1976 geregelt.

Damit wir eine Bewilligung ausstellen können, benötigen wir:

  • Schriftliches Gesuch mit Adresse und Telefonnummer des Gesuchsstellers / der Firma
  • Begründung, weshalb eine Bewilligung gewünscht wird
  • Fahrzeugangaben (Marke und Typ); wenn vorhanden eine Kopie des Fahrzeugausweises
  • Karten-Katasterauszug (Auf der Karte ist die zu befahrene Strecke einzuzeichnen)

Das Gesuch ist an folgende Adresse einzureichen:

Verkehrsamt Schwyz
Spezialtransporte / Bewilligungen
Postfach 3214
6431 Schwyz

Wir werden dann die erforderlichen Mitberichte einfordern. Dies dauert ca. 30 Tage.

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