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Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen

Sonntagsfahrbewilligungen

Sonntagsfahrbewilligungen werden nur erteilt, wenn die Fahrt am Sonntag unumgänglich ist und diese weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels organisiert werden kann.

Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen und an den folgenden Feiertagen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Nationalfeiertag (1. August), Weihnachten und am Stephanstag (26. Dezember), wenn Weihnachten nicht auf einen Montag oder Freitag fällt. Wird in einem Kanton oder Kantonsteil einer dieser Tage nicht gefeiert, so gilt dort auch das Sonntagsfahrverbot nicht.

Nachtfahrbewilligungen

Nachtfahrbewilligungen werden nur erteilt, wenn die Fahrt zur Nachtzeit unumgänglich ist und diese weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels organisiert werden kann. Das Nachtfahrverbot gilt von 22.00 - 05.00 Uhr.

Bewilligungserteilung

Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Ausnahmebewilligung mit Gültigkeit für die ganze Schweiz. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird.

Anträge für die Erteilung einer Sonderbewilligung sind immer schriftlich einzureichen.

Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind nur zulässig, wenn die Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann.

Sonntags- und Nachtfahrverbot

Unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen:

  • schwere Motorwagen
  • gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen
  • Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht von mehr als 5t
  • Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.5t mitführen

Welche Motorfahrzeuge vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen sind, wird in Art. 91 der Verkehrsregelverordnung VRV geregelt.

Welchen Motorfahrzeugen eine Sonntags- und Nachtfahrbewilligung erteilt werden kann, wird in Art. 92 VRV geregelt.

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