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Werkinterner Verkehr

Grundsätzlich dürfen Motorfahrzeuge und ihre Anhänger auf öffentlichen Strassen nur mit Kontrollschildern und Fahrzeugausweis verkehren.

Das Strassenverkehrsamt kann die Verwendung von Motorfahrzeugen ohne Kontrollschilder und Fahrzeugausweis auf kurzen Strassenstrecken gestatten, wenn für den betrieblichen Ablauf die Fahrt zwischen benachbarten Teilen eines Fabrik- oder Werkbetriebes auf öffentlichen Strassen notwendig ist. (Art. 33 Abs. 1 der Verkehrsversicherungsverordnung VVV)

Der Halter hat nachzuweisen, dass er das Fahrzeug nach Massgabe des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) versichert hat.

Der Begriff «öffentliche Strasse» hat nichts mit den Besitzverhältnissen zu tun. Als öffentlich gelten alle Strassen und Plätze, die von jedermann ungehindert befahren oder begangen werden können, ohne dass dazu ein Hindernis überquert oder beseitigt werden muss. Dies gilt auch für private Vorplätze, die nicht speziell abgetrennt sind.

Unter werkinternen Verkehr fällt laut Art. 33 VVV der Fahrverkehr zwischen benachbarten Teilen eines Fabrik- oder Werkbetriebes. Wird dabei die öffentliche Strasse benützt, so kann das Verkehrsamt dem Unternehmer die Verwendung von Motorfahrzeugen ohne Kontrollschilder und Fahrzeugausweis auf kurzer Strassenstrecke gestatten, sofern er nachweist, dass er als Halter all dieser Fahrzeuge nach der Massgabe des SVG gegen Haftpflicht versichert ist.

Damit wir eine Bewilligung ausstellen können, benötigen wir:

  • Schriftliches Gesuch mit Adresse und Telefonnummer des Gesuchsstellers / der Firma
  • Begründung werkinterner Verkehr und die Fahrzeugangaben (Marke und Typ)
  • Karten-Katasterauszug (Auf der Karte ist das zu befahrende Areal einzuzeichnen, max. 300m)
  • Versicherungsbestätigung (graue Karte)

Das Gesuch ist an folgende Adresse einzureichen:

Verkehrsamt Schwyz
Spezialtransporte / Bewilligungen
Postfach 3214
6431 Schwyz

Anschliessend wird unser Chef-Experte Kontakt mit dem Gesuchssteller aufnehmen und die örtliche Situation begutachten.

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