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Erziehungsrat

Zuständigkeiten im Bereich des Schulwesens

Die Organisation des Schulwesens fällt mit wenigen Ausnahmen (Berufsbildung) unter die Hoheit der Kantone. Die Bundesverfassung regelt die Zuständigkeit der Kantone für das Schulwesen (Art. 62 BV). Die Kantone haben für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offen steht. Dieser Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. Weitere Bestimmungen bezüglich der Art und Weise dieser Aufsicht regelt die BV nicht, die Kantone sind in diesem Bereich frei.

In den meisten Kantonen wird diese Aufsichtsfunktion durch sogenannte Erziehungs- oder Bildungsräte wahrgenommen. Dies geht zurück auf einen Entscheid im Jahr 1798, als das Direktorium der helvetischen Republik beschloss, für jeden Kanton einen besonderen Erziehungsrat einzurichten. Man wollte damit den Bereichen Schule und Erziehung ein besonderes Gewicht verschaffen und den Erziehungsräten eine von der Kantonsregierung unabhängige und selbständige Aufgabe zuweisen.

Aufgaben und Kompetenzen des Erziehungsrates

Der Erziehungsrat blieb historisch - aber auch von der Sache her begründet - in den meisten Kantonen bis heute bestehen. In einigen Kantonen hat er heute allerdings nur noch konsultativen Charakter, einige wenige Kantone haben ihn gar ganz abgeschafft. Im Kanton Schwyz kommt dem Erziehungsrat jedoch nach wie vor eine wichtige Aufgabe zu. Gemäss der Verordnung über die Volksschule (SRSZ 611.210) ist der Erziehungsrat für folgende Belange zuständig:

  • Der Erziehungsrat übt die unmittelbare Aufsicht über das Volksschulwesen aus.
  • Er erlässt die zum Vollzug der Verordnung über die Volksschule erforderlichen Bestimmungen, soweit nicht ausdrücklich der Regierungsrat ermächtigt ist.
  • Er nimmt Stellung zu Entwürfen der vom Regierungsrat zu erlassenden Vorschriften, sofern sie pädagogisch bedeutende Fragen betreffen.
  • Er hat Beschlüsse, die erhebliche finanzielle Folgen haben, dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.

Der Erziehungsrat wird im Kanton Schwyz vom Kantonsrat gewählt und besteht aus sieben bis neun von den politischen Parteien nominierten Mitgliedern. Von Amtes wegen ist der Vorsteher oder die Vorsteherin des Bildungsdepartements Präsident oder Präsidentin. Der Erziehungsrat tagt in der Regel fünf mal jährlich und führt zusätzlich eine ganztägige oder zwei halbtägige Klausur-Veranstaltungen durch.

Sitzungsdaten 2024

  • Donnerstag, 15. Februar 2024
  • Mittwoch, 17. April 2024
  • Montag, 24. Juni 2024
  • Donnerstag, 26. September 2024
  • Donnerstag, 12. Dezember 2024

Erziehungsratsbeschlüsse

Die Beschlüsse des Erziehungsrats waren bis zu Beginn der Legislatur 2020-2024 nicht öffentlich und wurden daher nicht publiziert. Die nachstehenden Dateien informieren auszugsweise über die gefällten Beschlüsse des Erziehungsrates. Weitere Auskünfte zu den Beschlüssen des Erziehungsrates erteilt auf Anfrage der Departementssekretär des Bildungsdepartements.

Mit Erziehungsratsbeschluss Nr. 14/2020 vom 14. Februar 2020 hat der Erziehungsrat beschlossen, dass ab der Legislatur 2020-2024 die ausgefertigten Beschlüsse des Erziehungsrates integral im Internet auf der Website des Kantons Schwyz publiziert werden. Davon ausgenommen bleiben Beschlüsse, denen private oder öffentliche Interessen entgegenstehen bzw. Beschlüsse, die laufende Verfahren betreffen. Weiterhin geheim bleibt das Verhandlungsprotokoll, welches die geführten Diskussionen des Erziehungsrates festhält.

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