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Namenserklärung

Unter bestimmten Umständen können Sie eine Namenserklärung direkt vor dem Zivilstandsamt abgeben. Sie müssen dann keinen Antrag um eine Namensänderung stellen. Dafür muss eine der nachfolgend aufgelisteten Bedingungen erfüllt sein.

Personen, die vor dem 1. Januar 2013 durch die Eheschliessung den Familiennamen geändert haben, können jederzeit vor dem Zivilstandsamt erklären, dass sie den eigenen ledigen Familiennamen wieder tragen möchten.

Wurde Ihre Ehe oder Ihre eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst (zum Beispiel durch eine Scheidung, Verschollenerklärung oder Ungültigkeit), können Sie jederzeit vor dem Zivilstandsamt erklären, dass Sie den ledigen Familiennamen wieder führen möchten. Das gilt auch, wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner verstorben ist.

Regelungen für gemeinsame Kinder

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, erhält das erste gemeinsame Kind bei der Geburt automatisch den Ledignamen der Mutter.

Üben Sie als Eltern das gemeinsame oder als Vater das alleinige Sorgerecht aus, können Sie innerhalb eines Jahres nach Sorgerechtserklärung für das erste gemeinsame Kind den Ledignamen des Vaters wählen. Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, muss es der Änderung zustimmen.

Verheiratete Eltern, die bei der Eheschliessung den Familiennamen ihrer Kinder bestimmt haben, können innerhalb eines Jahres nach der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes erklären, dass es den Ledignamen des anderen Elternteils erhalten soll.

In allen anderen Fällen ist ein Gesuch um Namensänderung einzureichen.

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