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Rechtsänderungen Kanton Schwyz ab Steuerperiode 2022

  • Einführung eines von der Höhe des Reineinkommens abhängigen (degressiven) Entlastungsabzuges (Sozialabzug, § 35 Abs. 1a StG), der wie folgt berechnet wird:
    • Ungetrennte Ehepaare: 30 % des Differenzbetrags zwischen Fr. 70 000.-- und dem Reineinkommen; der Differenzbetrag erhöht sich um Fr. 25 000.-- für jedes Kind, für das ein Kinderabzug geltend gemacht werden kann, und vermindert sich um 10 % des Reinvermögens;
    • Übrige Steuerpflichtige: 30 % des Differenzbetrages zwischen Fr. 35 000.-- und dem Reineinkommen; für die Erhöhung und die Verminderung des Differenzbetrages gilt das für ungetrennte Ehepaare Ausgeführte.
  • Der bisherige Sozialabzug von Fr. 3200.-- für Personen über 65 Jahre und Bezüger einer ganzen IV-Rente wird durch einen von der Höhe des Reineinkommens abhängigen (degressiven) Abzug ersetzt (§ 35 Abs. 1 Bst. f StG). Der neue Alters-/Rentnerabzug wird wie folgt berechnet:
    • Alleinstehende Personen über 65 Jahre oder Bezüger einer ganzen IV-Rente: 20 % der Differenz zwischen Fr. 60 000.-- und dem Reineinkommen, maximal Fr. 4000.--;
    • In ungetrennter Ehe lebende Personen über 65 Jahre oder Bezüger einer ganzen IV-Rente: 20% der Differenz zwischen Fr. 60 000.-- und der Hälfte des ehelichen Reineinkommens, maximal Fr. 4000.--.
  • Anpassung des Fahrkostenabzugs (§ 12 Abs. 1 und 2 VVStG):
    • Der Abzug der Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel kann ohne weitere Voraussetzungen geltend gemacht werden;
    • Die Kosten der Benützung eines privaten Fahrzeugs können (wie bisher) in Abzug gebracht werden, wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar bei Gebrechlichkeit, einer Entfernung der Wohn- oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle von mehr als einem Kilometer, einer Fahrzeit zwischen Wohn- und Arbeitsstätte von insgesamt mehr als zwei Stunden pro Arbeitstag, einer fahrplanbedingten Wartezeit von mindestens 30 Min. pro Arbeitstag oder bei der Verwendung des privaten Fahrzeugs im Dienst des Arbeitgebers;
    • Der Abzug von Fahrkosten zum Zwecke der Verpflegung über Mittag wird aufgehoben.
  • Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen (§ 14a VVStG; gilt auch für die direkte Bundessteuer): Das steuerbare Einkommen aus der unentgeltlichen Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs beträgt pro Monat pauschal 0.9% des Fahrzeugkaufpreises. Der Fahrkostenabzug kann nicht geltend gemacht werden.
  • Abzug von finanziellen Sanktionen durch Selbstständigerwerbende (SE) und juristische Personen (JP; §§ 2a und 2b ÜVStHG; gilt auch für die direkte Bundessteuer):
    • Als geschäftsmässig begründete Kosten sind gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafzweck abziehbar;
    • Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern an Private, Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten, Bussen und Geldstrafen (nur SE) sowie finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafzweck;
    • Werden Bussen und Geldstrafen (nur SE) und finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafzweck von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt, sind sie abziehbar, wenn die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

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