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Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz

Der Regierungsrat hat verschiedene Verordnungen zum Steuergesetz angepasst (RRB Nr. 1006/2022 vom 20. Dezember 2022)

Ein Teil der Änderungen betrifft den Nachvollzug folgender bundesrechtlicher Bestimmungen in der Verordnung über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuerrechts an das Steuerharmonisierungsgesetz (ÜVStHG, SRSZ 172.214): Anwendung des Kapitaleinlageprinzips auf Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands geleistet werden, Steuerfreiheit von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, Gleichstellung von kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz (Limited Qualified Investor Funds) mit den übrigen juristischen Personen, Umrechnung des steuerbaren Reingewinns und Eigenkapitals in Franken bei einem auf eine ausländische Währung lautenden Geschäftsabschluss.

Nach der angepassten Steuerbezugsverordnung (BezV, SRSZ 172.212) können juristische Personen bei der zuständigen Bezugsbehörde einen Antrag auf Rückerstattung ihrer Steuerguthaben stellen. Die Bezugsbehörde entscheidet über den Antrag nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund des bisherigen Zahlungsverhaltens der juristischen Person (vgl. auch Anpassung der Weisung zur Steuerbezugsverordnung, Steuerbuch Nr. 60.40).

In die Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG, SRSZ 172.211) wurde eine neue Bestimmung aufgenommen, welche das Ausfüllen der Steuererklärung betrifft. Sie sieht vor, dass die Steuerpflichtigen ihre Deklaration in den Zahlen-, Text- und Ankreuzfeldern der Steuererklärungsformulare vorzunehmen haben. Dies gilt für alle Arten der Formulardeklaration (per Hand und elektronisch). Angaben, die in den Beilagen zur Steuererklärung enthalten sind, müssen ebenfalls in den Deklarationsfeldern eingetragen werden. Angaben der Steuerpflichtigen ausserhalb der Deklarationsfelder können technisch nicht berücksichtigt werden.

Sämtliche Verordnungsanpassungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Die Steuerfreiheit von Überbrückungsleistungen gilt rückwirkend ab 1. Juli 2021.

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