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Einführung einer Eintrittsschwelle für die obligatorische nachträgliche Veranlagung bei quellensteuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz

Gemäss § 93 Abs. 1 Bst. b des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG, SRSZ 172.200) werden quellensteuerpflichtige Personen nachträglich ordentlich veranlagt, wenn sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen. Dies schliesst grundsätzlich alle Bagatellfälle mit ein. Aus verfahrensökonomischen Gründen drängt sich jedoch die Einführung einer Eintrittsschwelle auf.

Auf ein nachträglich ordentliches Veranlagungsverfahren von Amtes wegen wird deshalb verzichtet, wenn das der Quellensteuer nicht unterworfene steuerbare Einkommen nicht mehr als CHF 2'000 oder das steuerbare Gesamtvermögen (Reinvermögen abzüglich Sozialabzüge gem. § 47 StG) nicht mehr als CHF 50'000 beträgt.

Die Wegleitung zur Quellenbesteuerung wurde entsprechend ergänzt.

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