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Änderung im Schwyzer Steuerbuch

Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG; Revision)

Nach der revidierten VVStG können die steuerpflichtigen Personen zwischen zwei Arten der Bevollmächtigung eines Vertreters wählen. Bei der einfachen Vollmacht erfolgt eine Zustellung der Verfahrensakten mit Ausnahme der Steuererklärung und Steuerrechnung an den Vertreter. Demgegenüber werden bei der umfassenden Vollmacht dem Vertreter alle Verfahrensakten zugestellt. Beide Vollmachten gelten jeweils für alle Steuerperioden bis zum Widerruf durch die steuerpflichtige Person und sind der kantonalen Steuerverwaltung auf dem amtlichen Vollmachtsformular einzureichen. Für Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren ist eine ausdrückliche Vollmacht erforderlich. Im Weiteren können natürliche Personen ab Steuerperiode 2020 ihre Steuererklärung samt Beilagen mit einer von der kantonalen Steuerverwaltung zur Verfügung gestellten Applikation elektronisch einreichen. Innert 48 Stunden ab Einreichung können sie die Steuererklärung korrigieren und erneut einreichen. Für die Einhaltung der Einreichungsfrist (31. März) ist die erste Einreichung massgebend. Die bisherigen Formen der Einreichung der Steuererklärung bleiben unverändert bestehen. Die neuen Bestimmungen der VVStG zur Vollmacht und zur elektronischen Einreichung der Steuererklärung gelten ab 1. Januar 2021.

Quellensteuerverordnung (KQStV; Totalrevision)

Die KQStV wurde an die revidierten Quellensteuerbestimmungen des Steuergesetzes, welche am 1. Januar 2021 in Kraft treten, angepasst und führt die neuen gesetzlichen Bestimmung näher aus. Zentraler Inhalt bildet die Einführung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV). Die KQStV legt das für eine NOV natürlicher Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton notwendige Bruttoeinkommen auf Fr. 120 000.-- (pro Steuerjahr) fest. Zudem sieht sie vor, dass natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz eine NOV beantragen können, wenn sie mindestens 90% der weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz versteuern (sog. Quasi-Ansässigkeit). Die weiteren Änderungen der KQStV betreffen die Aufhebung des bisherigen Tarifs D für Nebenerwerbstätigkeiten und Ersatzeinkünfte von Versicherungseinrichtungen, die Einführung des Tarifs G für Ersatzeinkünfte, die nicht über die Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden, sowie die Festlegung der Bezugsprovision auf 2% des Steuerbetrages bzw. 1% des Steuerbetrages, maximal Fr. 50.--, für Kapitalleistungen. Der Besteuerung nach den neuen Vorschriften der totalrevidierten KQStV sind alle nach dem 31. Dezember 2020 ausbezahlten, überwiesenen, gutgeschriebenen oder verrechneten Leistungen unterworfen.

Steuerbezugsverordnung (BezV; Revision)

Der Skontoabzug für periodische Steuern, die bei Ausreise und Tod der steuerpflichtigen Person fällig werden, und für nichtperiodische Steuern wird aufgrund einer Anpassung an das Steuergesetz aufgehoben. Die Anpassung der BezV findet auf alle nach dem 31. Dezember 2020 in Rechnung gestellten Steuern Anwendung.

Weisung zur Steuerbezugsverordnung (Revision)

Die Weisung zur Steuerbezugsverordnung (StB Nr. 60.40) wurde an die per 1. Januar 2021 revidierte Steuerbezugsverordnung (BezV) angepasst. Neben einer Aufhebung des Skontoabzugs für periodische Steuern, die bei Ausreise und Tod der steuerpflichtigen Person fällig werden, und für nichtperiodische Steuern wurden die Fristen für das Fortsetzungsbegehren im Betreibungsverfahren angepasst. Zudem wurde die Weisung redaktionell überarbeitet. Die angepasste Weisung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Weisung zur Steuerbezugsverordnung vom 28. Juni 2010.

Weisung über die Spezialvollmacht gemäss § 39 Abs. 3 VVStG (Aufhebung)

Aufgrund der Revision der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG) per 1. Januar 2021 wird die Weisung über die Spezialvollmacht gemäss § 39 Abs. 3 VVStG (StB Nr. 70.61) aufgehoben. Neu können die steuerpflichtigen Personen für die Bestellung eines Vertreters zwischen einer einfachen und einer umfassenden Vollmacht wählen. Während bei der einfachen Vollmacht die Verfahrensakten mit Ausnahme der Steuererklärung und der Steuerrechnung dem Vertreter zugestellt werden, erfolgt bei der umfassenden Vollmacht eine Zustellung aller Verfahrensakten an den Vertreter. Spezialvollmachten, die vor dem 1. Januar 2021 erteilt worden sind, bleiben als umfassende Vollmachten weiterhin gültig.

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