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Unternehmen

Als juristische Personen werden besteuert:

  • die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften;
  • die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.

Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz im Sinne des Bundesgesetzes über die Anlagefonds. Ausländische juristische Personen sowie gemäss § 10 Abs. 2 steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.

Einen ersten Überblick über die Besteuerung juristischer Personen erhalten Sie auf folgenden Seiten:  

Der proportionale Gewinnsteuersatz für alle juristischen Personen beträgt 1.95 % (einfache Steuer). Die Minimalsteuer (Kapitalsteuer) beträgt 0.003 %. Die Gewinnsteuer wird an die Minimalsteuer (Kapitalsteuer) angerechnet. Damit ergibt sich für juristische Personen mit Sitz in den steuergünstigsten Gemeinden des Kantons eine effektive Gesamtsteuerbelastung von 11.78 % (inkl. direkte Bundessteuer). Für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen gelten spezielle Freigrenzen bzw. Abzüge. Die Steuerbelastung für die kantonalen Steuern berechnet sich mit Multiplikation des Gewinnsteuersatzes von 1.95 % mit den Steuerfüssen des Kantons, der Bezirke, der Gemeinden und der Kirchgemeinden. Die Steuerfusstabellen und der Steuerkalkulator können im Register Steuerberechnung aufgerufen werden. Detaillierte Informationen und Berechnungsbeispiele sind ersichtlich unter: Berechnungsbeispiele / Besteuerung juristischer Personen (Kanton).

Änderungen provisorischer Steuerrechnungen von juristischen Personen

Mit Eingang der Steuererklärung juristischer Personen werden die deklarierten Steuerfaktoren Reingewinn, Kapital und Beteiligungsabzug nicht automatisch erfasst. Für die Ausstellung oder Änderung von provisorischen Steuerrechnungen siehe Anpassung provisorische Rechnung.

Umsetzung der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) im Kanton Schwyz

Bei der Patentbox wird die maximale Entlastung von 90 % gewährt, der Zusatzabzug für Forschung und Entwicklung beträgt 50 % und die Entlastungsbegrenzung 70 %, siehe Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF).

Bewertung von Start-up-Gesellschaften 

Die Steuerverwaltung Schwyz legt den Vermögenssteuerwert von Anteilen an nicht kotierten Start-up-Gesellschaften in der Aufbauphase nach dem Substanzwert fest. Unter Start-ups werden Kapitalgesellschaften mit einem innovativen (üblicherweise technologiegetriebenen) und skalierbaren Geschäftsmodell verstanden. Die Substanzwertmethode gilt bis zum Vorliegen von repräsentativen Geschäftsergebnissen und solange sie aufgrund besonderer Umstände nicht zu widersprüchlichen Ergebnissen führt.

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