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Amtliche Vermessung

Mit der amtlichen Vermessung werden raumbezogene Informationen über

  • die Lage (Ortsangabe mit Koordinaten),
  • die Form (Grenzverlauf) und
  • den Inhalt (Bodenbedeckung wie Bauten, Wald, Kulturflächen, Verkehr sowie Einzelobjekte wie Mauern, Seilbahnen usw.)

von Grundstücken erhoben, verwaltet und nachgeführt. Die Daten werden in 11 verschiedenen Informationsebenen, dem sogenannten Datenmodell der amtlichen Vermessung, verwaltet.

Zweck

Die amtliche Vermessung liefert die geometrische Grundlage für die Anlage und Führung des Grundbuches. Die AV dient damit der Sicherung des Eigentums und der damit verbundenen Rechte. Der Plan für das Grundbuch wird aus den numerischen Daten der AV erstellt.

Die Daten der Amtlichen Vermessung (AV) werden für Projekte und Dokumentationen von privaten Unternehmungen (Ingenieure, Architekten, Planer usw.) und öffentlichen Institutionen (Verwaltungen, Schulen usw.) eingesetzt. Weiter bilden die Daten der AV auch die Basis für den Aufbau und Betrieb von Geoinformationssystemen (GIS).

Aufgaben

Begleitung und Aufsicht

Das Amt für Geoinformation initialisiert, begleitet, beaufsichtigt und verifiziert die Arbeiten der amtlichen Vermessung (AV) innerhalb des Kantons. Die hauptsächlichen Arbeiten sind Ersterhebungen (Neuvermessungen) inklusive Vermarkung, Erneuerungen (Umarbeitungen bestehender anerkannter Vermessungen alten Rechtes) und Nachführungen der amtlichen Vermessung.

Die Ausführung der Vermessungsarbeiten geschieht durch freierwerbende patentierte Ingenieurgeometer, welche im Geometerregister eingetragen sind. Die Arbeiten werden gemäss den Vorgaben des öffentlichen Beschaffungswesens vergeben.

Im Kanton Schwyz ist die Gemeinde/der Bezirk bis zur vollständigen Erneuerung der AV-Daten auf den Qualitätsstandard AV93 für die AV-Informationsebenen Liegenschaften und Einzelobjekte zuständig. Die übrigen AV-Informationsebenen (Fixpunkte, Bodenbedeckung, Höhen, Nomenklatur, Rohrleitung und administrative Einteilungen) sind im Kompetenzbereich des Kantons. Die Fachkompetenz für das Ausschreibungsverfahren inklusive Offertbeurteilung wird von der Gemeinde/dem Bezirk dem Kanton übergeben. Die Vergabeentscheide werden jedoch entsprechend den Zuständigkeiten für die Informationsebenen gefällt. Die Arbeiten in der amtlichen Vermessung werden während und am Schluss der Ausführung vom Amt für Geoinformation begleitet und überprüft (verifiziert). Die Verleihung der Rechtskraft eines amtlichen Vermessungswerkes erfolgt mit der Genehmigung des Regierungsrates. Die Anerkennung des Werkes geschieht durch die Eidgenössische Vermessungsdirektion.
Nach der vollständigen Erneuerung der AV-Daten einer Gemeinde auf den Qualitätsstandard AV93 ist der Kanton künftig für die weiteren Arbeiten, z. B. periodische Nachführung, zuständig.

Finanzierung

Der Bund trägt einen Teil der Kosten der Arbeiten in der amtlichen Vermessung. Diese Abgeltungen werden durch das Amt für Geoinformation beim Bund ausgelöst und entsprechend den Zuständigkeitsbereichen an die Gemeinde und den Kanton verteilt.

Nachführung und Unterhalt amtliche Vermessung

Die Aktualität der AV-Daten wird durch die Nachführung und den Unterhalt des Vermessungswerkes gesichert. Die Nachführungs- und Unterhaltsarbeiten werden durch Geometer mit einem Anschlussvertrag an die Nachführungsinfrastruktur AV des Kantons Schwyz ausgeführt.

Erstellung kantonaler Lage- und Höhenfixpunkte

Das Amt für Geoinformation ist für den Unterhalt der kantonalen Fixpunkte und kommunalen Lagefixpunkte zuständig.

Übersichtsplan (Massstab 1:10 000) und Basisplan (Massstab 1:5000 und 1:10 000)

Das Amt für Geoinformation ist für den Unterhalt dieses Kartenwerkes zuständig. Weitere Informationen sind unter der Seite Bestandteile und Produkte verfügbar.

Abgabe von Basisdaten

Das Amt für Geoinformation stellt Geobasisdaten für private, kommunale und kantonale Projekte zur Verfügung. Der Bezug von Geobasisdaten erfolgt über das Geoportal.

Abgabe von AV-Daten der Gemeinden

AV-Daten der Gemeinden können wie folgt bestellt werden:

  • über den GeoShop (öffentlicher Zugang)
  • über den Geometer (persönliche Beratung)

Gewerbliche Nutzung

Gemäss § 9 Abs. 1 KGeoiV gehören die meisten Geobasisdaten zur Zugangsberechtigungsstufe A und sind zur freien Nutzung und Weitergabe zugänglich. Die gewerbliche Nutzung von Geobasisdaten, die nicht die Zugangsberechtigungsstufe A haben, ist bewilligungspflichtig.

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