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Neue Pflicht zur Reduktion der Ammoniakbelastung

Um die Belastung mit Ammoniak zu reduzieren, darf Gülle nur noch mit emissionsarmen Verfahren ausgebracht werden. Das Amt für Landwirtschaft zeigt auf, wo Ausnahmen möglich sind.

Seit Jahresbeginn gilt die Schleppschlauchpflicht für landwirtschaftliche Betriebe auch im Kanton Schwyz. Das kantonale Geodatenportal liefert Hinweise, wo die emissionsarme Ausbringtechnik für Gülle Pflicht ist.

Gülle und flüssige Vergärungsprodukte müssen seit diesem Jahr auf bestimmten Flächen durch geeignete Verfahren emissionsarm ausgebracht werden. Das besagen die Luftreinhalteverordnung sowie der Massnahmenplan II Luftreinhaltung und der Teilplan Ammoniak. Diese Vorgabe ist allgemein bekannt als Schleppschlauchpflicht.

Verfrachtung von Ammoniak reduzieren

Ziel der emissionsarmen Ausbringung von Gülle ist, dass insbesondere Ammoniak nicht mehr im gleichen Ausmass in die Luft gelangt. So kann verhindert werden, dass grössere Mengen von Ammoniak vom Wind verfrachtet werden und zu einer Überdüngung sensibler Ökosystemen wie Wälder, Moore oder mageren Naturwiesen führen.

Bisher anerkannte Verfahren sind die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteiler sowie das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz. Voraussetzung für diese Ausbringungssysteme ist die Erfüllung folgender Kriterien:

  • Gülle und flüssige Vergärungsprodukte werden direkt auf der Bodenoberfläche abgelegt.
  • Gülle und flüssige Vergärungsprodukte fliessen ohne Überdruck aus der Verteilleitung auf den Boden und es tritt kein Verspritzen am Boden auf, welches zu einer erhöhten flächigen Verschmutzung führt.
  • Durch den direkten Ausfluss werden maximal 20 Prozent der Bodenoberfläche begüllt.
  • Beim Wenden und auf der Manövrierfläche dürfen maximal 35 Prozent der Fläche begüllt werden.

Pflicht gilt für alle – mit Ausnahmen

Die Schleppschlauchpflicht gilt grundsätzlich für alle Landwirtschaftsbetriebe im Kanton Schwyz, ist jedoch mit Ausnahmen versehen. So sind Flächen mit einer Hangneigung von über 18 Prozent oder Betriebe mit einer landwirtschaftlich nutzbaren Gesamtfläche von weniger als drei Hektaren grundsätzlich von der Pflicht ausgenommen. Ebenso gibt es Kulturen, für welche keine Schleppschlauchpflicht besteht. Darüber hinaus kann das Amt für Landwirtschaft (AfL) des Kantons Schwyz technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen bewilligen und somit von der Pflicht entheben. Die Ausnahmegesuche sind immer flächenbezogen.

Um eine einfachere Bewirtschaftung zu ermöglichen, ohne die tatsächlich mit Schleppschlauch begüllte Fläche zu verändern, besteht die Möglichkeit der Flächenkompensation beziehungsweise des Flächenabtausches. Diese Kompensationsmassnahme unterliegt einer Meldepflicht, entsprechende Meldungen können ausschliesslich via Onlineformular eingereicht werden. Die dafür zu erfüllenden Anforderungen sind auf der entsprechenden Website des AfL ersichtlich.

Webportal bietet Überblick

Neu können im Geodatenportal WebGIS des Kantons Schwyz jene Flächen angezeigt werden, für welche eine Schleppschlauchpflicht besteht. Um die entsprechenden Flächen orange schraffiert anzuzeigen, muss in der Geokategorie «Landwirtschaft» die Option «Schleppschlauchpflicht» aktiv sein. Diese Option lässt sich am einfachsten mit der Suchfunktion des WebGIS finden.

Die Hinweiskarte ist jedoch nicht abschliessend und hat keinen verbindlichen Charakter. Veränderung in der Nutzung oder der Betriebsfläche müssen durch den landwirtschaftlichen Betrieb berücksichtigt werden. Dieser ist selbst für die korrekte Gülleausbringung verantwortlich. Das umfasst auch die Tatsache, dass Gülle unabhängig von der Ausbringtechnik möglichst unter idealen Witterungs-, Vegetations- und Bodenbedingungen ausgebracht werden soll.

 

· Informationen zur Schleppschlauchpflicht auf der Website des Kantons Schwyz

· WebGIS mit aktiver Geokategorie «Schleppschlauchpflicht»

 

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