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Gefährliche Arbeiten

Gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche unter 18 Jahren gemäss Jugendschutzverordnung verboten. Eine Ausnahme kann vorgesehen werden, wenn die Tätigkeit für die berufliche Grundbildung unentbehrlich ist. Die jeweilige Bildungsverordnung enthält die entsprechende Ausnahme.

Die Mindestaltersgrenze für die Ausübung von gefährlichen Arbeiten in der beruflichen Grundbildung wurde von 16 auf 15 Jahre herabgesetzt. Damit verbunden ist die Bedingung, dass die jeweilige Organisation der Arbeitswelt begleitende Massnahmen (für die Begleitung während der beruflichen Grundbildung) erarbeitet, die Lehrbetriebe daraufhin neu abgeklärt werden und nach erfolgten Rücksprache des Arbeitsinspektorates eine aktualisierte Bildungsbewilligung erhalten. Das Verfahren muss bis zum Sommer 2019 beendet sein, ansonsten dürfen die Lehrbetriebe mit gefährlichen Arbeiten Lernende unter 18 Jahren nicht mehr ausbilden.

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