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Autismusspektrumsstörung

Integrierte Sonderschulung bei Kinder und Jugendlichen mit einer diagnostizierten Autismusspektrumsstörung (IS ASS)

Kinder mit Diagnose Autismus-Spektrum-Störung (ASS) können ab dem Eintritt in den freiwilligen Kindergarten mit verstärkten Massnahmen in die Regelschule integriert werden. Kinder mit Intelligenzminderung und der Diagnose ASS können im Rahmen einer IS HZ integriert werden (vgl. Integrierte Sonderschulung der Heilpädagogischen Zentren).

Mit der Integration im Rahmen des kommunalen Volksschulangebotes bleiben sie Schülerinnen und Schüler der Regelschule, aber erhalten zusätzlich einen Status als Sonderschülerinnen oder -schüler des Kantons.

Zuständigkeit Schulträger

Bisher nahm die integrierte Sonderschulung für Kinder und Jugendliche mit ASS eine Sonderstellung ein. Die Zuständigkeit für dieses Angebot liegt bei den Gemeinden und Bezirken, während für die übrigen integrativen sonderschulischen Massnahmen die Heilpädagogischen Zentren die personelle und fachliche Verantwortung tragen. Die fachliche Beratung bei einer IS ASS durch den Schulträger erfolgt durch die Abteilung Schulpsychologie und durch externe ASS-Coaches, deren Dienstleistung von den Schulträgern eingekauft werden konnten. Die Hälfte dieser Kosten (max. 2'500.–) werden vom Amt für Volksschulen und Sport übernommen.

Zuständigkeit Fachzentrum IS ASS

Das Fachzentrum IS ASS besteht seit August 2021 und ist den Heilpädagogischen Zentren angegliedert. Es gewährleistet die individuelle Bildung, Förderung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen mit einer Autismusspektrumsstörung. Es ist verantwortlich für die Begleitung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in der Regelklasse im Kanton Schwyz und bietet den involvierten schulischen Fachpersonen kompetente Beratung an.

Durch das Fachzentrum IS ASS werden Abläufe und Zuständigkeiten der verschiedenen integrativen sonderschulischen Angebote vereinheitlicht, was ingesamt zu einer Entlastung der Schulleitungen vor Ort führen soll. 

Übergangslösung

Im Dezember 2020 wurde informiert, dass während maximal zwei Jahren eine Übergangslösung gilt. Der Personalstellenplan des Amts für Volksschulen und Sport als Teil des kantonalen Personalstellenplans für das Jahr 2022 wurde vom Regierungsrat jedoch nicht im benötigten Ausmass bewilligt, wodurch es bei der geplanten Überführung ins neue System zu Verzögerungen kommen wird. Auf das Schuljahr 2022/23 können keine neuen Schülerinnen und Schüler vom Fachzentrum begleitet und betreut werden. Die Zuständigkeit und Organisation der Settings bleibt deshalb für ein weiteres Jahr bei den Schulen vor Ort. Die späteren Überführungen sind vom Entscheid des Regierungsrats im Kontext des kantonalen Personalstellenplans der Folgejahre abhängig.

Abklärungs- und Zuweisungsverfahren

Liegt eine Diagnose ASS von TriaPlus oder einem Kinderspital vor, führt die Abteilung Schulpsychologie die für die Integration erforderlichen Abklärungen in Zusammenarbeit mit der Schulleitung Fachzentrum IS ASS und der Schulleitung der Regelschule vor Ort durch. Die Abteilung Schulpsychologie informiert die Eltern über die Bedeutung des Sonderschulstatus sowie die Rahmenbedingungen (§ 8a Weisungen über die Sonderschulung, SRSZ 613.141) der integrierten Sonderschulung.

Das Amt für Volksschulen und Sport entscheidet über die Zuweisung zu sonderschulischen Massnahmen und bestimmt die Anzahl Unterstützungslektionen (§ 12 VSV und § 8b Weisungen über die Sonderschulung). Dies geschieht gestützt auf den Antrag der Abteilung Schulpsychologie.

Intensität der Unterstützung durch heilpädagogische Fachkräfte

Integrierte Sonderschulungen setzen einen erhöhten Bedarf an heilpädagogischer Unterstützung voraus. Diese ist definiert über eine Mindestanzahl von 4 Lektionen heilpädagogischer Unterstützung. Bei einer weniger hohen Intensität an Unterstützungslektionen sind die schulischen Bedürfnisse des Kindes durch das sonderpädagogische Angebot des Schulträgers abzudecken. Das Maximum an Unterstützunglektionen beträgt bei einem hohen Betreuungsbedarf 8 Lektionen.

Heilpädagogische Unterstützung niedriger-mittlerer Bedarf hoher Bedarf
Kindergarten    
Freiwilliger Kindergarten 4 Lektionen / Woche  
Obligatorischer Kindergarten 4–6 Lektionen / Woche  
Primarstufe    
Primarschule 4–6 Lektionen / Woche 7–8 Lektionen / Woche
Kleinklasse 4–6 Lektionen / Woche  
Sekundarstufe I    
Sek/Stammklasse A, Real/Stammklasse B 4–6 Lektionen / Woche 7–8 Lektionen /Woche
Werk/Stammklasse C 4–6 Lektionen / Woche  

Veränderungen im Pensum der Begleitung sind nur auf Antrag der Abteilung Schulpsychologie im Hinblick auf das neue Semester möglich. Reduktionen sind grundsätzlich auf das neue Schuljahr möglich.

Stark erhöhter Unterstützungsbedarf

Bei Kindern und Jugendlichen mit ASS kann im Ausnahmefall ein stark erhöhter Unterstützungsbedarf nötig sein. In solchen Fällen kann zusätzlich zur heilpädagogischen Unterstützung eine Klassenassistenz beantragt werden. Der Umfang der gesamten Unterstützung beträgt maximal zwei Drittel des Pensums (z. B. obligatorischer Kindergarten: max. 16 von 24 Lektionen).

Verfügung und Kostengutsprache

Das Amt für Volksschulen und Sport erlässt gestützt auf den Antrag der Abteilung Schulpsychologie und nach Anhörung von Erziehungsberechtigten und Schulträger eine Verfügung über die IS ASS. Diese beinhaltet auch eine Kostengutsprache für die Vergütung durch den Kanton.

Finanzierung, Kostenbeteiligung Schulträger, Anstellung: Organisation durch Schulträger

Der Kanton ist zuständig für die Sonderschulung und trägt grundsätzlich deren Kosten (§§ 30, 32 Volksschulgesetz, VSG, SRSZ 611.210). Er zieht die Wohnsitzgemeinden und Bezirke zu angemessenen Leistungen bei (§ 30 VSG). Der Beitrag für die integrierte Sonderschulung entspricht pro Kind der Hälfte der zusätzlichen Aufwendungen für das integrierte Kind (§ 32 Abs. 4).

Die Anstellung der IS-Lehrpersonen erfolgt bei einer IS ASS nach dem alten System über den Schulträger. Dieser kann die Hälfte der zusätzlichen Kosten der Integration sowie maximal eine Viertellektion pro Klasse für den Mehraufwand der Klassenlehrperson dem Kanton (Amt für Volksschulen und Sport, Abteilung Sonderpädagogik) in Rechnung stellen. Bei Aufhebung einer integrierten Sonderschulung vor Ablauf der Verfügung erlischt der Anspruch des Schulträgers gegenüber dem Kanton. Der Kanton übernimmt in diesem Fall noch längstens während der Dauer des Folgemonats die Kosten der integrierten Sonderschulung.

Finanzierung, Kostenbeteiligung Schulträger, Anstellung: Organisation durch Fachzentrum IS ASS

Der Kanton ist zuständig für die Sonderschulung und trägt grundsätzlich deren Kosten (§§ 30, 32 Volksschulgesetz, VSG, SRSZ 611.210). Die Schulträger leisten an die Sonderschulung einen Beitrag:

  • Die Wohnsitzgemeinde leistet an die Sonderschulung von Kindern aus der Gemeinde einen Beitrag. Die Kostenteilung gilt für die Kindergarten- und Primarstufenjahre sowie für die nachobligatorischen Schuljahre.
  • Der Bezirk leistet an die Sonderschulung von Jugendlichen aus dem Bezirk einen Beitrag. Die Kostenbeteiligung gilt für die Schuljahre der Sekundarstufe I.

Der Beitrag für integrierte Sonderschulung entspricht pro Kind der Hälfte der zusätzlichen Aufwendungen für das integrierte Kind. Dieser Betrag wird jährlich neu berechnet.

Die Anstellung der IS-Lehrpersonen erfolgt bei einer IS ASS durch das Fachzentrum IS ASS. Die Anstellungsbedingungen richten sich nach dem Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL 612.110).

Der Kanton vergütet dem Schulträger bei einer integrierten Sonderschulung maximal eine Viertellektion pro Klasse für den Mehraufwand der Klassenlehrperson. Die Schulträger können dem Kanton (Amt für Volksschulen und Sport, Abteilung Sonderpädagogik) die entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Bei Aufhebung einer integrierten Sonderschulung vor Ablauf der Verfügung erlischt der Anspruch des Schulträgers gegenüber dem Kanton. Der Kanton übernimmt in diesem Fall noch längstens während der Dauer des Folgemonats die Kosten der integrierten Sonderschulung.

Gesamtverantwortung

Die Klassenlehrperson trägt die Gesamtverantwortung für die Kinder ihrer Klasse und damit auch für das integrierte Sonderschulkind. Sie wird dabei durch die IS-Lehrperson unterstützt.

IS Lehrperson (heilpädagogische Fachkraft)

Die IS-Lehrperson ist für die Erstellung der individuellen Förderplanung zuständig. Dies in Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson und weiteren Bezugs- und Fachpersonen. Sie formuliert – in Absprache mit der Klassenlehrperson und unter Einbezug der Befunde und der Beurteilung der ASP - individuelle Förderschwerpunkte. Die IS Lehrperson erstellt den ergänzenden Wortbericht zum Zeugnis, während die Klassenlehrperson für die Bewertung der Fächer zuständig ist, welche keiner Lernzielanpassung unterliegen.

Verantwortung für die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen

Bei einer integrierten Sonderschulung trägt die Schulleitung die Verantwortung für die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen und sorgt für angemessene Gelingensbedingungen gemäss Kantonalem Sonderpädagogischem Konzept.

Standortgespräche

Bei integrierten Sonderschulungen finden zwei Standortgespräche pro Jahr statt. Neben der Festlegung und Überprüfung der Förderziele geht es darin schwerpunktmässig um die Planung des weiteren Schulverlaufes (Verlängerung der integrierten Sonderschulung oder Abbruch der Massnahme), weshalb an diesem Gespräch auch die SL der Regelschule teilnehmen sollte. Die Gesprächsleitung der Standortgespräche liegt bei der Schulleitung Fachzentrum IS ASS, ebenso die Koordination der Termine.

Schülerinnen- und Schülerbeurteilung

Integrierte Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit ASS haben im Leistungsbereich grundsätzlich die gleichen Lernziele zu erreichen wie ihre Mitschülerinnen und Mitschüler (SRSZ 613.141 § 8 Abs. 4 Bst c). Die Leistungsbeurteilung richtet sich nach dem Promotionsreglement (SRSZ 613.211). Anstelle einer Verhaltensbeurteilung wird Ende des Schuljahres ein Förderbericht (Wortbericht) erstellt. Im Zeugnis wird unter dem Titel administrative Bemerkungen ein entsprechender Vermerk eingetragen.

Mehrere integrierte Sonderschülerinnen und -schüler in derselben Klasse

Wenn in einer Gemeinde mehr als ein Sonderschüler / eine Sonderschülerin in dieselbe Klasse integriert werden soll, ist der Klassensituation (Klassenzusammensetzung, Klassengrösse) besondere Beachtung zu schenken. Dabei ist auch darauf zu achten, dass die Begleitung der Kinder nach Möglichkeit durch dieselbe heilpädagogische Fachkraft übernommen werden kann. Die Anzahl Lektionen heilpädagogischer Unterstützung bei Doppelintegrationen wird nach sorgfältiger Analyse durch die ASP in Zusammenarbeit mit der Abteilung Sonderpädagogik festgelegt.

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