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Geistige und körperliche Behinderung

Integrierte Sonderschulung durch die Heilpädagogischen Zentren (IS HZ)

Bei Kindern und Jugendlichen mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung sind das Heilpädagogische Zentrum Ausserschwyz (HZA) und das Heilpädagogischen Zentrum Innerschwyz (HZI) für die Integration in die Regelschule zuständig.

Kriterien IS HZ

Die kantonalen Heilpädagogischen Zentren Innerschwyz (HZI) und Ausserschwyz (HZA) sind verantwortlich für die Integration von Kindern mit geistiger Behinderung, kumulativer Störung, schwerer körperlicher Behinderung oder Mehrfachbehinderung (für Definitionen vgl. Sonderpädagogisches Konzept des Kantons Schwyz, S. 7).

Abklärungs- und Zuweisungsverfahren

Die Abteilung Schulpsychologie schlägt die notwendige sonderschulische Massnahme vor. Die ASP führt die erforderlichen Abklärungen durch, prüft in Zusammenarbeit mit der Schulleitung die Voraussetzungen für die integrierte Sonderschulung und klärt unter Einbezug der Eltern, der Schulleitung, der Bereichsleitung HZ und weiteren am Schulsystem beteiligten Personen, ob und mit welchem Unterstützungsbedarf ein Kind oder ein Jugendlicher mit besonderen Bedürfnissen in eine Klasse des kommunalen Volksschulangebotes integriert werden kann.

Das Amt für Volksschulen und Sport entscheidet über die Zuweisung zu sonderschulischen Massnahmen nach Anhörung des Schulträgers und der Erziehungsberechtigten sowie gestützt auf den Antrag der ASP. Das AVS legt den Durchführungsort und den Umfang der Unterstützung im Rahmen der integrierten Sonderschulung fest.

Intensität der Unterstützung durch heilpädaogische Fachkräfte

Integrierte Sonderschulungen setzen einen erhöhten Bedarf an heilpädagogischer Unterstützung voraus. Diese ist definiert über eine Mindestanzahl von 4 Lektionen heilpädagogischer Unterstützung. Bei einer weniger hohen Intensität an Unterstützungslektionen sind die schulischen Bedürfnisse des Kindes durch das sonderpädagogische Angebot des Schulträgers abzudecken, d.h. durch integrative Förderung (IF) oder die Zuweisung in eine geeignete Kleinklasse oder auf Sekundarstufe I die Zuweisung in die Werkschule oder Stammklasse C.

Heilpädagogische Unterstützung niedriger-mittlerer Bedarf hoher Bedarf
Kindergarten    
Freiwilliger Kindergarten 4 Lektionen / Woche  
Obligatorischer Kindergarten 4–6 Lektionen / Woche  
Primarstufe    
Primarschule 4–6 Lektionen / Woche 7–8 Lektionen / Woche
Kleinklasse 4–6 Lektionen / Woche  
Sekundarstufe I    
Sek/Stammklasse A, Real/Stammklasse B 4–6 Lektionen / Woche 7–8 Lektionen /Woche
Werk/Stammklasse C 4 - 6 Lektionen / Woche  

Veränderungen im Pensum der Begleitung sind nur auf Antrag der Abteilung Schulpsychologie im Hinblick auf das neue Semester möglich. Reduktionen sind grundsätzlich auf das neue Schuljahr möglich.

Stark erhöhter Unterstützungsbedarf

Bei Kindern und Jugendlichen mit schwerer Körperbehinderung, schwerer Mehrfachbehinderung oder Autismus-Spektrum-Störung (in Kombination mit einer geistigen Behinderung) kann im Einzelfall ein stark erhöhter Unterstützungsbedarf erforderlich sein. In der Regel besteht dieser in einer Kombination aus heilpädagogischer Unterstützung und Klassenassistenz. Ob die Voraussetzungen für einen stark erhöhten Unterstützungsbedarf gegeben sind, wird im Einzelfall geprüft und gestützt auf den Antrag der ASP durch das AVS entschieden.

Klassenassistenzen nehmen unterstützende, d.h. keine unterrichtlichen Tätigkeiten wahr. Sie arbeiten unter Anleitung der IS-Lehrperson und/oder in Absprache mit der Klassenlehrperson.

Integration auf Sekundarstufe I

Integrationen auf Sekundarstufe I sind im Einzelfall zu beurteilen und erfolgen in der Regel in der Werkschule / Stammklasse C. In diesem Fall ist von einem niedrigen bis mittleren Bedarf an Betreuungslektionen auszugehen.

Therapien

Die Heilpädagogischen Zentren legen die im Rahmen einer Sonderschulung notwendigen pädagogischen und medizinischen Therapien fest. Dazu gehören:

  • Psychomotorik
  • Ergotherapie
  • Physiotherapie

Für die Logopädie-Therapie ist die Abteilung Logopädie zuständig.

Ein integriertes Kind erhält im Normalfall maximal 3 Lektionen Therapie pro Woche. In Ausnahmefällen, insbesondere bei schwerer Körperbehinderung oder Mehrfachbehinderung, sind bis maximal 6 Lektionen Therapie pro Woche möglich. Therapien können phasenweise alternierend eingesetzt werden, um die Belastung des Kindes ausgewogen zu gestalten.

Ziel ist es, Kinder im obligatorischen Schulalter vollzeitlich zu integrieren. Die Gesamtbelastung soll aber für Sonderschülerinnen und –schüler nicht höher sein als für Regelschülerinnen und -schüler, d.h. die oben genannten anerkannten Therapien zählen zum Gesamtpensum.

Im Kindergarten entsprechen:

  • 3 Lektionen Therapie der Reduktion des Gesamtpensums um einen Halbtag
  • 6 Lektionen Therapie der Reduktion des Pensums um zwei Halbtage

Finanzierung, Kostenbeteiligung, Anstellung

Der Kanton ist zuständig für die Sonderschulung und trägt grundsätzlich deren Kosten. Die Schulträger leisten an die Sonderschulung einen Beitrag:

  • Die Wohnsitzgemeinde leistet an die Sonderschulung von Kindern aus der Gemeinde einen Beitrag. Die Kostenbeteiligung gilt für die Kindergarten und Primarstufenjahre sowie für die nachobligatorischen Schuljahre.
  • Der Bezirk leistet an die Sonderschulung von Jugendlichen aus dem Bezirk einen Beitrag. Die Kostenbeteiligung gilt für die Schuljahre der Sekundarstufe I.

Der Beitrag wird jährlich vom Regierungsrat in Form einer Lektionenpauschale festgelegt und entspricht der Hälfte der durchschnittlichen zusätzlichen Kosten.

Die Anstellung der Unterstützungs- und Begleitpersonen erfolgt über die HZ den kantonalen Richtlinien. Der Kanton vergütet dem Schulträger bei einer integrierten Sonderschulung maximal eine Viertellektion pro Klasse für den Mehraufwand der Klassenlehrperson.

Die Kosten können dem Amt für Volksschulen und Sport, Abteilung Sonderpädagogik, Postfach 2192, 6431 Schwyz, vom Schulträger quartalsweise direkt in Rechnung gestellt werden.

Verantwortung für die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen

Bei einer integrierten Sonderschulung trägt die Schulleitung die Verantwortung für die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen und sorgt für angemessene Gelingensbedingungen gemäss Kantonalem Sonderpädagogischem Konzept.

Gesamtverantwortung und Verantwortung für die Förderplanung

Die Klassenlehrerperson trägt die Gesamtverantwortung für die Klasse und damit auch für das in der Volksschule integrierte Sonderschulkind. Sie wird durch die IS-Lehrperson (heilpädagogische Fachkraft) unterstützt und kann bei zusätzlichem Bedarf fachliche Unterstützung beim Heilpädagogischen Zentrum anfordern. Die Verantwortung für die Förderplanung trägt die für die Unterstützung oder Begleitung zuständige IS-Lehrperson.

Schülerbeurteilung und Zeugnis

Die Schülerbeurteilung richtet sich nach den Richtlinien der HZ. Das Zeugnis bei integrierter Sonderschulung besteht aus einem Förderbericht, welcher über die Erreichung von zwei gesetzten Kompasszielen Auskunft gibt und einem Fähigkeitsraster.

Ausnahme: Bei IS HZ von Kindern mit schwerer Körperbehinderung ohne Intelligenzminderung, welche innerhalb der Klassennorm benotet werden können, wird ein Regelschulzeugnis ausgestellt.

Standortgespräche

Pro Jahr werden bei integrierten Sonderschulungen zwei Standortgespräche durchgeführt. Das erste Standortgespräch findet im Herbst statt mit Schwerpunktthema Förderplanung. Das zweite Gespräch findet im folgenden Jahr im Januar oder Februar statt. Bei diesem Gespräch geht es neben der Überprüfung der Förderziele schwerpunktmässig um die Planung des nächsten Schuljahres, weshalb bei diesem Gespräch auch die Schulleitung der Regelschule einbezogen wird.

Mehrere integrierte Sonderschülerinnen und -schüler in derselben Klasse

Wenn in einer Gemeinde mehr als ein Sonderschüler/eine Sonderschülerin in dieselbe Klasse integriert werden soll, ist der Klassensituation (Klassenzusammensetzung, Klassengrösse) besondere Beachtung zu schenken. Dabei ist auch darauf zu achten, dass die Begleitung der Kinder nach Möglichkeit durch dieselbe Person übernommen werden kann. Bei mehr als einer integrierten Sonderschulung in derselben Klasse, behält sich das AVS vor, die Anzahl an Unterstützungslektionen zu kürzen.

Berufsvorbereitung in der 3. Sek I

IS HZ Schülerinnen und Schüler mit Aussicht auf eine Ausbildungsstelle im 1. Arbeitsmarkt können, in Absprache aller Fachpersonen und dem Arbeitgeber, im Verlauf der 3. Sek I zur Berufsvorbereitung während einem Tag pro Woche arbeiten. Dies soll den Übergang in die berufliche Ausbildung erleichtern und bereits dem Erwerb berufsspezifischer Fertigkeiten dienen. Dafür ist eine Teildispensation vom Schulunterricht notwendig. Das entsprechende Gesuch kann von den Erziehungsberechtigten mit untenstehendem Formular gestellt werden.

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