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Psychomotorik

Der Kanton leistet Beiträge an Psychomotoriktherapien von Sonderschülerinnen und Sonderschülern.

Anspruchsberechtigung

Die Therapiestellen der Primarschulen des Kantons Schwyz sind zur Abgeltung von Psychomotoriktherapie berechtigt.

Abrechnung von Leistung

Dem Kanton zur Hälfte verrechnet werden können die Kosten der Psychomotoriktherapien von:

  • Kindern mit integrierter Sonderschulung im Bereich Autismus-Spektrum-Störung (IS ASS)
  • Kindern mit integrierter Sonderschulung der Heilpädagogischen Zentren (IS HZ)

Dem Kanton zum vollen Tarif verrechnet werden können die Kosten der Psychomotoriktherapien von:

  • Kindern, die eine ausserkantonale Sonderschule besuchen, jedoch in einer Therapiestelle einer Primarschule des Kantons Schwyz Psychomotoriktherapie erhalten.

Gesuch zur Kostenübernahme der Psychomotoriktherapie

Der Psychomotoriktherapeut/die Psychomotoriktherapeutin stellt ein Gesuch zur Kostenübernahme der Psychomotoriktherapie durch den Kanton. Der Schulleiter/die Schulleiterin oder der Leiter/die Leiterin der Sonderschule visiert dieses Gesuch und leitet es ans Amt für Volksschulen und Sport, Abteilung Sonderpädagogik weiter. 

Gesuche zur Kostenübernahme der Psychomotoriktherapie sind stets vor Beginn der Therapie einzureichen.

Therapie

Die Intensität der Therapie beträgt in der Regel bei Einzeltherapie 1 Stunde, bei Gruppentherapie maximal 2 Stunden pro Woche. Die Therapie in Gruppen erfolgt in der Regel mit einem, maximal mit zwei anderen Kindern. Die Therapie wird an der Therapiestelle durchgeführt.

Dauer der Kostengutsprache

Kostengutsprachen werden maximal bis zum Ablauf der gültigen Sonderschulverfügung ausgestellt. Für Verlängerungen ist eine neue Kostengutsprache einzuholen, wobei die Verlängerung gut zu begründen ist.

Auskunftspflicht

Das Amt für Volksschulen und Sport ist berechtigt, für die Zusprechung von Leistungen jederzeit Auskünfte, Meldungen und Berichte einzuholen. Die vorgenommenen Abklärungen und Therapie müssen dokumentiert werden, sodass sie bezüglich Zeitpunkt, Umfang und Inhalt für das Amt für Volksschulen und Sport nachvollziehbar und überprüfbar sind.

Tarif

Das Amt für Volksschulen und Sport legt einen Tarif pro Therapiestunde (Arbeit mit dem Kind) fest. Mit diesem Tarif sind sämtliche Leistungen abgegolten:

  • Leistungen in Anwesenheit des Kindes (Abklärung, Erfassung, Behandlung, Beratung, Anleitung)
  • Arbeit mit Bezugspersonen (Eltern, Lehrpersonen, Erziehende, andere)
  • Planung, Vorbereitung, Nachbereitung
  • Berichte und Gesuche

Bei integrierten Sonderschulungen vergütet der Kanton die Hälfte dieses Tarifs.

Abrechnung

Die Rechnungsstellung erfolgt quartalsweise an das Amt für Volksschulen und Sport, Abteilung Sonderpädagogik, mit Angabe der im betreffenden Quartal durchgeführten Therapiestunden.

Transport

Bei Sonderschulung ist der Kanton für die Übernahme für die Kosten von allfälligen pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, sowie den Transport zuständig. Die Erziehungsberechtigten können dem Kanton allfällige Fahrkosten (ÖV-Billett) für die Fahrt zwischen Wohnort und Therapiestelle in Rechnung stellen. 

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