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Ärzte- und Apothekerinformationen

Informationen für Ärzte und Apotheker sind im Ärzte- und Apothekerordner zusammengefasst. Der passwortgeschützte Ordner ist für Fachpersonen im Gesundheitswesen gedacht. Ärzte- und Apothekerordner Kanton Schwyz

Ausserkantonale Hospitalisation

Bei einer medizinisch begründeten ausserkantonalen Hospitalisation übernimmt der Wohnkanton des Patienten gemäss Art. 41 KVG die Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Kosten und den Spitaltarifen des Wohnkantons, siehe neue Spitalfinanzierung.

Kindesschutz

Bei Verdacht auf Kindsmisshandlung besteht im Kanton Schwyz für Ärztinnen und Ärzte eine Meldepflicht:

  • § 30 Abs. 2 Gesundheitsgesetz (SRSZ 571.110, GesG)
    2 Ohne Rücksicht auf das Berufsgeheimnis sind Wahrnehmungen, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die Sittlichkeit schliessen lassen, den Polizeiorganen oder dem zuständigen Amt zu melden.

Bei akuter Gefährdung ist der unmittelbare Schutz des Kindes die dringlichste Massnahme, im Notfall mit Hilfe der Polizei. Das Grundprinzip des Kindesschutzes lautet «Nie allein». Mit erfahrenen Fachpersonen muss jeweils nach der im gegebenen Fall besten Lösung gesucht werden.
Zur Besprechung des weiteren Vorgehens steht Fachpersonen im Kanton Schwyz die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Verfügung. Mit der Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes seit dem 01.01.2013 muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde rund um die Uhr erreichbar sein.
Solange die Fallbesprechung wie üblich anonym erfolgt, ist auch ausserhalb einer akuten Notfallsituation keine Entbindung von der Schweigepflicht notwendig.
Der Leitfaden Kindsmisshandlung - Kindesschutz – Ein Leitfaden zu Früherkennung und Vorgehen in der ärztlichen Praxis’, den Dr. med. Ulrich Lips 2010 verfasst hat, liefert hilfreiche Informationen zur Erkennung von Kindsmisshandlung sowie Empfehlungen zum Vorgehen (S. 28-30).

ReMed - Unterstützungsnetzwerk für Ärztinnen und Ärzte

ReMed ist ein Unterstützungsnetzwerk für Ärztinnen und Ärzte. Ein erfahrenes Beraterteam steht der Ärzteschaft bei Krisen unterstützend zur Seite.  ReMed - Unterstützungsnetzwerk für Ärztinnen und Ärzte

Strafloser Schwangerschaftsabbruch

Gemäss Art. 119 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) gilt seit dem 31. Oktober 2002, dass ein Abbruch einer Schwangerschaft straflos ist, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode von einem zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird und die schwangere Frau schriftlich geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage. Der Arzt hat vor dem Eingriff persönlich mit der Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.

Gemäss Art. 119 Abs. 1 StGB ist der Abbruch auch nach Ablauf der zwölfwöchigen Frist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann.

Schwangere Frauen unter 16 Jahren müssen sich vor dem Eingriff an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt haben (Art. 120 Abs. 1 lit. c StGB).

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