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Überprüfung der Fussgängerstreifen zur Verbesserung der Fussgängersicherheit

 

Brunnen, 27. September 2016

Überprüfung der Fussgängerstreifen zur Verbesserung der Fussgängersicherheit

 

(BD/i) Seit Ende Januar 2016 ist eine neue Norm zu den Fussgängerstreifen in Kraft. Das Tiefbauamt überprüft nun die Fussgängerstreifen auf dem Kantonsstrassennetz hinsichtlich dieser neuen Norm. Erste resultierende Massnahmen werden in nächster Zeit umgesetzt.

In den vergangenen Jahren hat das Tiefbauamt systematisch alle rund 700 Fussgängerstreifen auf den Kantonsstrassen erfasst. Auf den 31. Januar 2016 hat der Schweizerische Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute VSS die neue Norm SN 640 241 „Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr/Fussgängerstreifen“ in Kraft gesetzt. Das Tiefbauamt ist aktuell daran, die Fussgängerstreifen auf dem Kantonsstrassennetz bezüglich der Einhaltung der Anforderungen aus der neuen Norm zu überprüfen.

Voraussetzungen für einen Fussgängerstreifen

Ein Fussgängerstreifen ist gemäss den einschlägigen Normen des Strassenbaus nicht bloss eine Markierung, sondern ein Bauwerk und dementsprechend zu planen. Zudem gilt seit 1991, dass die Fussgänger auf Fussgängerstreifen gegenüber dem Strassenverkehr vortrittsberechtigt sind. Gleichzeitig sind Fussgänger jedoch verpflichtet, die Strasse auf Fussgängerstreifen zu queren, sofern ihnen einer in der Nähe zur Verfügung steht (50-Meter-Regel). Das Vortrittsrecht des Fussgängers bedingt jedoch, dass die gemäss Norm erforderlichen Anforderungen an die Fussgängerstreifen eingehalten werden, ansonsten kann die Sicherheit für den Fussgänger nicht gewährleistet werden.

Die wichtigsten Kriterien für die Sicherheit an Fussgängerstreifen sind eine genügende Anzahl querender Fussgänger, eine gute Markierung und Signalisierung, die Beleuchtung, ausreichende Sichtverhältnisse, die Erkennbarkeit des Fussgängerstreifens bzw. des Standorts, als auch dessen wunschliniengemässe Platzierung und die fallweise Anordnung einer Fussgängerschutzinsel. Die genügende Anzahl querender Fussgänger ist wichtig, da geringe Frequenzen bei Fussgängerstreifen eine gefährliche Scheinsicherheit bewirken. Bei wenig begangenen Fussgängerstreifen gewöhnen sich Fahrzeuglenkende daran, nicht anhalten zu müssen.

Neue Norm: Demarkierung in Bereichen mit Geschwindigkeiten grösser 60 km/h

Eine wichtige Änderung in der neuen Norm ist, dass im Bereich des Fussgängerstreifens die signalisierte und die gefahrene Geschwindigkeit maximal 60 km/h betragen darf. In einem ersten Schritt werden nun die Fussgängerstreifen auf den Kantonsstrassen in den Geschwindigkeitsbereichen 70 km/h und 80 km/h demarkiert. Die betroffenen Standortgemeinden wurden bereits über diese Demarkierungen informiert. Den Gemeinden und Bezirken wurde zudem nahegelegt, die Fussgängerstreifen auf den Gemeinde- und Bezirksstrassen ebenfalls anhand der neuen Norm zu beurteilen und entsprechende
Massnahmen zu treffen.

In einem nächsten Schritt werden die übrigen Fussgängerstreifen untersucht und der Handlungsbedarf ermittelt. Im Regelfall werden die Anpassungen und Optimierungen der Fussgängerstreifen aus Ressourcengründen bei den nächsten Unterhaltsarbeiten an der Strasse oder zusammen mit einem Strassenausbau ausgeführt.

 

Baudepartement

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