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Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt

Bericht und Vorlage an den Kantonsrat

Schwyz, 27. Juni 2013

Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt

Bericht und Vorlage an den Kantonsrat

 

(FD/i) Der Regierungsrat hat Bericht und Vorlage über das neue Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt zuhanden des Kantonsrats verabschiedet. Das Gesetz strebt eine umfassende, abgestimmte, wirtschaftliche und wirkungsvolle Steuerung der Finanzen und der Leistungen des Kantons an. Neue Rechnungslegungsvorschriften sorgen für ein transparentes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons. Ausserdem soll es eine wichtige Grundlage für einen längerfristigen ausgeglichenen Haushalt bilden.

Das neue Finanzhaushaltsgesetz in Kürze

  • Mit dem neuen Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt sollen die beiden kantonsrätlichen Verordnungen über den Finanzhaushalt und jene über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung ersetzt werden.
  • Mit den neuen Rechnungslegungsvorschriften soll den Behörden und der Öffentlichkeit ein transparentes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt werden. Die Laufende Rechnung heisst künftig Erfolgsrechnung. Deren Abschluss erfolgt neu in drei Stufen: Das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit, das Finanzergebnis und das ausserordentliche Ergebnis. Für Ausgaben mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer wird weiterhin eine Investitionsrechnung geführt. Neu geschaffen wird die Geldflussrechnung, welche die Einnahmen und die Ausgaben in der Rechnungsperiode einander gegenüberstellt. Der Anhang der Jahresrechnung soll zur besseren Information von Kantonsrat und Öffentlichkeit ausgebaut werden.
  • Die neuen Rechnungslegungsstandards bringen eine neue Bewertung des Vermögens mit sich. Direkt bilanzwirksam wird eine Aufwertung des Finanzvermögens um rund 100 Mio. Franken. Als Folge der neuen Rechnungslegungsvorschriften sind verschiedene Weiterentwicklungen in der Informatik erforderlich.
  • Für die finanzpolitische Steuerung stehen dem Kantonsrat und dem Regierungsrat die Vorgaben und Handlungsinstrumente für den Haushaltsausgleich – mit den Teilzielen eines mittelfristigen Ausgleichs der Erfolgsrechnung und der Sicherung einer Schwankungsreserve –, der Aufgaben- und Finanzplan, der Voranschlag und der Jahresbericht zur Verfügung. Die Verwaltung ihrerseits wird weiterhin durch Leistungsaufträge gesteuert.
  • Jede Ausgabe setzt künftig eine Rechtsgrundlage, einen Ausgabenbewilligungsbeschluss sowie einen Voranschlagskredit voraus. Neue einmalige Ausgaben, die höher als 5 Mio. Franken sind, unterstehen dem Finanzreferendum. Gleiches gilt bei wiederkehrenden neuen Ausgaben von mehr als 500 000 Franken. Neue Ausgaben, die einmalig sind und mehr als 2 Mio. Franken betragen, bewilligt der Kantonsrat. Bei neuen wiederkehrenden Ausgaben liegt die Grenze bei 200 000 Franken. Darunter liegende neue Ausgaben und gebundene Ausgaben werden vom Regierungsrat bewilligt.


Auswertung der Vernehmlassung
In der Zeit von anfangs Februar 2013 bis anfangs Mai 2013 konnten sich die politischen Parteien, die Verbände der Wirtschaft, die kantonalen Gerichte sowie die Bezirks- und Gemeinderäte zu einem Entwurf zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt äussern. Eingegangen sind 39 Vernehmlassungsantworten. Die Zielsetzung des vorgelegten Erlasses, eine zeitgemässe Grundlage für die Steuerung des Kantonshaushaltes und für eine transparente Rechnungslegung zu schaffen, wird fast einhellig begrüsst. Gesamthaft wurde die Vorlage im Vernehmlassungsverfahren sehr gut aufgenommen. Inhaltliche Differenzen wurden analysiert und durch den Regierungsrat neu beurteilt. Zahlreiche Vernehmlassende sprechen von einer Verknüpfung des Finanzhaushaltsrechts für den Kanton auf der einen Seite und der Bezirke und Gemeinden auf der andern Seite. Da das Finanzhaushaltsrecht des Kantons als richtungsentscheidend für das Haushaltsrecht der Bezirke und Gemeinden angesehen wird, hat sich der Regierungsrat unter anderen für nachfolgende zwei wesentliche Anpassungen an der Vorlage entschieden:

  • Zusätzliche, finanzpolitisch motivierte Abschreibungen sollen unter gewissen Voraussetzungen weiterhin zulässig sein. Die Voraussetzungen sind gegeben, wenn die Schwankungsreserve vollständig vorhanden ist und es die Finanz- und Konjunkturlage zulässt. Sie sind als ausserordentlicher Aufwand zu verbuchen und im Anhang der Jahresrechnung offen zu legen.
  • Das Verwaltungsvermögen soll weiterhin nach der degressiven Methode über eine definierte Nutzungsdauer je Anlagekategorie abgeschrieben werden. Mit dem vorliegenden Gesetz wollte der Regierungsrat anfänglich von der heute angewandten degressiven auf die lineare Abschreibungsmethode wechseln, wird diese doch von den meisten Kantonen angewandt und von der im Jahr 2008 durch die Finanzdirektorenkonferenz veröffentlichten Fachempfehlungen des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells 2 (HRM2) nebst der degressiven Abschreibung als bevorzugte Methode empfohlen.

Zeitplan
Es wird angestrebt, das neue Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt für das Rechnungsjahr 2015 in Kraft zu setzen.

Finanzdepartement
Information

Dokumentation: Bericht und Vorlage an den Kantonsrat


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