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Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt - Streichung der Schwankungsreserve

Konferenzielle Vernehmlassung

(FD/i) Die per 1. Januar 2018 vorgesehene Schwankungsreserve soll im Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG) gestrichen werden. Dies ist der einstimmige Antrag der Fraktionspräsidenten des Kantonsrates. Aufgrund der angespannten kantonalen Haushaltssituation soll auf den Erhalt einer solchen Schwankungsreserve von derzeit rund 310 Mio. Franken verzichtet werden, da diese nur durch weitere Steuererhöhungen herzustellen wäre. Die Parteien und allfällige weitere Interessierte sind eingeladen, im Rahmen einer konferenziellen Vernehmlassung ihre Stellungnahmen einzubringen.

Mit der Motion M 6/16 haben die Fraktionspräsidenten der SVP, der CVP, der FDP und der SP die Streichung der Schwankungsreserve gemäss § 6 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG) beantragt. Die Vorlage ist bei allen Fraktionen unbestritten. Sie wurde vom Kantonsrat anlässlich seiner Sitzung vom 29. Juni 2017 mit 86 zu 7 Stimmen als erheblich erklärt.

Im Rahmen des FHG würde mit § 7 eine neue Bestimmung zur Erhaltung einer Schwankungsreserve per 1. Januar 2018 in Kraft treten. Dies mit dem Ziel, im Kantonshaushalt stets über ein Mindesteigenkapital von 100% des Ertrages der einfachen Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen zu verfügen. Der Erhalt einer solchen Reserve ist durch den Verzicht von Ausgabensteigerungen, durch Ausgabensenkungen, durch Einnahmensteigerungen oder den Verzicht auf Einnahmensenkungen zu erzielen. Da aufgrund der angespannten aktuellen Haushaltssituation der Erhalt dieser Schwankungsreserve von rund 310 Mio. Franken vorwiegend durch weitere Steuererhöhungen herzustellen wäre, wollen das Parlament und die Regierung auf eine solche gesetzliche Schwankungsreserve noch vor deren Inkrafttreten verzichten. Statt einer gesetzlichen Regelung will man im Sinne einer weitsichtigen Finanzplanung eine ausreichende Eigenkapitalhöhe anstreben.

Das Finanzdepartement hat Bericht und Vorlage zur Umsetzung der Änderung des Gesetzes erstellt, und lädt die Parteien und allfällige weitere Interessierte – aufgrund der breiten Zustimmung – zu einer konferenziellen Vernehmlassung ein. Hierbei handelt es sich um ein verkürztes Verfahren, in dem es den Vernehmlassungsteilnehmenden ermöglicht wird, anlässlich einer gemeinsamen Sitzung am 12. September 2017 ihre Stellungnahmen direkt einzubringen.

Finanzdepartement
Information

Dokumentation: Vernehmlassungsbericht und Vernehmlassungsvorlage


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