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Bundesgericht lehnt Beschwerde gegen Wahl- und Abstimmungsgesetz ab

Einsprachemöglichkeiten sind konform mit der Bundesverfassung

(Stk/i) Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen die Einsprachemöglichkeiten im kantonalen Wahl- und Abstimmungsgesetz abgelehnt. Diese widersprechen der Bundesverfassung nicht, wie von den Beschwerdeführern moniert wurde.

Der Kantonsrat hat am 25. März 2015 der Teilrevision der Wahl- und Abstimmungsgesetzes mit 84 zu 9 Stimmen zugestimmt. Auch die Stimmberechtigten des Kantons Schwyz haben in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016 die Vorlage mit einer Zweidrittelmehrheit angenommen. Trotzdem haben fünf Stimmberechtigte beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Vorlage eingereicht.

Vereinbar mit der Bundesverfassung
Die Beschwerdeführer hatten vorgebracht, der im Wahl- und Abstimmungsgesetz vorgesehene Instanzenzug sei mit der Bundesverfassung nicht vereinbar. Das Schwyzer Recht sieht vor, dass gegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder das Ergebnis von Kantons-, Regierungs- sowie Ständeratswahlen Einsprache erhoben werden kann, über die je nach Zeitpunkt entweder der Regierungsrat oder der Kantonsrat zu entscheiden hat. Gegen deren Entscheide kann dann Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werden. Nicht vorgesehen ist ein Rechtsmittel ans kantonale Verwaltungsgericht.

Das Bundesgericht hat die gegen diese Regelung erhobene Beschwerde nun abgewiesen, soweit es überhaupt darauf eingetreten ist. Die angefochtenen Paragrafen 53 und 53a des Wahl- und Abstimmungsgesetzes sind gemäss Bundesgericht grundsätzlich nicht zu beanstanden. Einzig in Fällen, bei denen der Regierungs- oder Kantonsrat nicht über eigene Handlungen der Wahlvorbereitung oder -durchführung, sondern solche einer anderen, untergeordneten kantonalen oder kommunalen Stelle entscheide, sei vor dem Gang ans Bundesgericht auch die Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht zuzulassen. Dies sei im Rahmen des geltenden Rechts aber möglich.

Staatskanzlei
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