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Verwaltungsgericht lehnt Abstimmungsbeschwerde ab

Abstimmung vom 24. September 2017 wird nicht wiederholt

(Stk/i) Das Verwaltungsgericht hat eine Stimmrechtsbeschwerde, die eine Neuansetzung der kantonalen Abstimmung vom 24. September 2017 verlangte, abgelehnt. Verwiesen wird dabei auch auf die laufenden Arbeiten zur Revision der Geschäftsordnung des Kantonsrates, welche eine Klärung für zukünftige Abstimmungen bringen soll.

Zwei Kantonsräte haben mit einer Stimmrechtsbeschwerde vom Verwaltungsgericht verlangt, die kantonale Abstimmung vom 24. September 2017 über die Aufhebung des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung sowie die Kündigung der Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen sei zu wiederholen. Begründet wurde die Beschwerde mit dem Fehlen der Minderheitsmeinungen in den Abstimmungserläuterungen.

Klarheit für die Zukunft schaffen
Das Verwaltungsgericht hat in seinem aktuellen Entscheid eine Wiederholung der Abstimmung abgelehnt. In seiner Begründung anerkennt das Verwaltungsgericht, dass sich die knapp gefassten Abstimmungserläuterungen entsprechend der langjährigen Praxis auf eine kurze, sachliche Präsentation der Vorlage beschränken. Sie enthielten weder befürwortende noch ablehnende Standpunkte. Deshalb könne auch nicht von einer Irreführung der Stimmberechtigten gesprochen werden. Das Gericht erachtet es als wenig wahrscheinlich, dass das klare Abstimmungsergebnis bei einer anderen Redaktion der Abstimmungserläuterungen anders ausgefallen wäre.

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit es überhaupt darauf eingetreten ist. Allerdings hält das Verwaltungsgericht fest, dass gemäss der Geschäftsordnung des Kantonsrates die Standpunkte der wesentlichen Minderheiten hätten dargelegt werden müssen. Mit dem Hinweis auf die derzeit laufende Revision der Geschäftsordnung des Kantonsrates kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichts weitere Klarheit geschaffen werden. Bei der nächsten kantonalen Abstimmung vom 4. März 2018 wird der Regierungsrat den Entscheid des Verwaltungsgerichts berücksichtigen.

Staatskanzlei
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