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Pensionskasse des Kantons Schwyz soll verselbständigt und ausfinanziert werden

Vernehmlassung zu einem Pensionskassengesetz

Schwyz, 4. April 2013

Pensionskasse des Kantons Schwyz soll verselbständigt und ausfinanziert werden

Vernehmlassung zu einem Pensionskassengesetz

 

(FD/i) Die Rechtsgrundlagen der Pensionskasse des Kantons Schwyz (PKS) sollen mit einem kantonalen Gesetz an das geänderte Bundesrecht angepasst werden. Dieses verlangt für die rechtlich schon bisher selbständige PKS neu auch eine organisatorische und finanzielle Verselbständigung. Die seit 2008 anhaltende Unterdeckung soll bis Ende 2026 ausfinanziert und die langfristige finanzielle Stabilität der Pensionskasse gewährleistet werden.

Organisatorische Verselbständigung der PKS
Das geänderte Bundesrecht über die berufliche Vorsorge verlangt, dass die PKS organisatorisch verselbständigt wird. Dies bedeutet, dass der Kantonsrat künftig nur noch die Kernelemente (Rechtsform, Organisation, Finanzierungssystem, usw.) sowie entweder die Finanzierung oder die Leistungen der PKS regeln kann. Die übrigen Regelungen und die Kassenführung fallen neu zwingend in die Kompetenz des Verwaltungsrates als dem obersten Organ der PKS. Die bisherige Pensionskassenverordnung muss deshalb durch ein Pensionskassengesetz des Kantonsrates und gleichzeitig ein Vorsorgereglement des Verwaltungsrates ersetzt werden. Die Entscheide, die sich unmittelbar auf die Kantonsfinanzen auswirken, sollen weiterhin durch den Kantonsrat getroffen werden. Deshalb wird ihm beantragt, im Pensionskassengesetz die Grundzüge der Finanzierung zu regeln.

Finanzielle Verselbständigung der PKS
Das geänderte Bundesrecht verlangt auch eine Neuordnung des Finanzierungssystems der PKS. Künftig sind nur noch entweder das System der Vollkapitalisierung oder das neue System der Teilkapitalisierung zugelassen. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat den Übergang auf das Finanzierungssystem der Vollkapitalisierung. Damit gelten für die PKS in Bezug auf die Finanzierung und die Kassenführung die gleichen Rahmenbedingungen wie für privatrechtliche Vorsorgeeinrichtungen. Es muss innerhalb von maximal 15 Jahren ein Deckungsgrad von 100% erreicht werden, das heisst, die Ausfinanzierung der bisherigen Unterdeckung kann nicht auf künftige Generationen verschoben werden.

Anhaltende Unterdeckung seit 2008
Die PKS ist in Übereinstimmung mit dem bisher geltenden Bundesrecht in der Vergangenheit auch bei zeitweiliger Unterdeckung bewusst nicht voll ausfinanziert worden, weil der Kanton die Pensionskassenverpflichtungen garantierte. Dies führte, zusammen mit der weiter gestiegenen Lebenserwartung und den tiefen Anlagerenditen in den Jahren 2008 bis 2011, zu einer anhaltenden Unterdeckung der PKS. Der per 31. Dezember 2011 ausgewiesene Deckungsgrad von 94.7% wäre gemäss bisheriger Bilanzierung, dank der unerwartet hohen Anlagerendite von 7.3%, bis 31. Dezember 2012 zwar auf 99.6% angestiegen. Wegen der weiter gestiegenen Lebenserwartung und den tieferen künftigen Anlagerenditeerwartungen mussten die Vorsorgeverpflichtungen der PKS per diesem Datum jedoch um rund 155 Mio. Franken auf 1812 Mio. Franken angehoben werden. Als Folge dieser realistischeren, das heisst, an die heutige Realität angepassten Bilanzierung haben per 31. Dezember 2012 der ausgewiesene Deckungsgrad noch 91.1% und die entsprechende Unterdeckung 161 Mio. Franken betragen.

Ausfinanzierung der bestehenden Unterdeckung bis Ende 2026
Die per 31. Dezember 2013 massgebende Unterdeckung von insgesamt etwa 161 Mio. Franken (Stand 31.12.2012) soll mit einem Massnahmenpaket ausfinanziert werden, das zu einer ausgewogenen Belastung des Kantons, der übrigen angeschlossenen Arbeitgeber, der aktiven Versicherten und soweit rechtlich möglich auch der Rentenbeziehenden führt. Es ist vorgesehen, dass der Kanton als alleiniger Garantiegeber der PKS eine Altlast behebt, indem er die Unterdeckung auf dem Rentendeckungskapital und den technischen Rückstellungen alleine ausfinanziert. Konkret müsste er dazu per 1. Januar 2015 eine Einmaleinlage in der Höhe von etwa 73 Mio. Franken leisten. Die restliche Unterdeckung soll einerseits durch Sanierungsbeiträge aller Arbeitgeber und aktiven Versicherten sowie andrerseits durch Minderverzinsungen der Sparguthaben abgebaut werden.

Langfristige finanzielle Stabilität und Konkurrenzfähigkeit der PKS
Neben der Ausfinanzierung soll auch die langfristige finanzielle Stabilität der PKS gewährleistet werden. Dazu wird der Verwaltungsrat den Vorsorgeplan (Gesamtheit von Leistungen und Finanzierung) zukunftsbezogen an die weiter gestiegene Lebenserwartung und die tieferen Anlagerenditeerwartungen anpassen. Unter anderem ist vorgesehen, den Umwandlungssatz zur Berechnung der Altersrenten im Alter 65 schrittweise von 6.8% auf 6.0% zu senken. Dies führt zu nominal deutlich tieferen Vorsorgeleistungen, wenn die bisherigen ordentlichen Arbeitgeber- und Versichertenbeiträge nicht erhöht werden. Von solchen Beitragserhöhungen soll jedoch abgesehen werden, weil alle Arbeitgeber und die aktiven Versicherten bereits mit zusätzlichen Kosten im Rahmen der Ausfinanzierung der bestehenden Unterdeckung belastet sind. Trotzdem sollte es möglich sein, den Vorsorgeplan der PKS im Vergleich mit anderen öffentlich-rechtlichen Pensionskassen weiterhin konkurrenzfähig auszugestalten.

Finanzielle Auswirkungen für den Kanton und die übrigen angeschlossenen Arbeitgeber
Der bisherige ordentliche Arbeitgeberbeitrag von einheitlich 10.0% der versicherten AHV-pflichtigen Jahresverdienste für alle aktiven Versicherten im Alter zwischen 23 und 65 Jahren wird unverändert weitergeführt. Der Kanton wird jedoch durch die vorgesehene Einmaleinlage im Umfang von etwa 73 Mio. Franken zur teilweisen Ausfinanzierung der bestehenden Unterdeckung belastet. Durch die Ausfinanzierung der restlichen Unterdeckung mit Sanierungsbeiträgen von voraussichtlich 1.0% entstehen für den Kanton in den Jahren 2015 bis 2027 zusätzlich durchschnittliche Kosten von etwa 2.1 Mio. Franken pro Jahr.

Unter der Annahme, dass der Kanton die vorgesehene Einmaleinlage leistet, resultieren auch für die übrigen angeschlossenen Arbeitgeber zusätzliche jährliche Kosten im Umfang der Sanierungsbeiträge von voraussichtlich 1.0% der jeweils versicherten AHV-pflichtigen Jahresverdienste in den Jahren 2015 bis 2027.

Zeitplan
Die Vernehmlassung dauert bis zum 3. Juli 2013. Die parlamentarischen Beratungen sind, unter Berücksichtigung der für die Einmaleinlage massgebenden Unterdeckung der PKS per 31. Dezember 2013, im Frühjahr 2014 vorgesehen. Das Pensionskassengesetz unterliegt danach entweder dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum. Die Inkraftsetzung ist per 1. Januar 2015 geplant.

Finanzdepartement
Information

Die ausführlichen Vernehmlassungsunterlagen finden Sie hier


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