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Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die Krebsregistrierung im Kanton Schwyz

Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Teilrevision des Gesundheitsgesetzes

(Stk/i) Krebserkrankungen zählen zu den wichtigsten nicht übertragbaren Krankheiten und stellen das Gesundheitswesen vor grosse Herausforderungen. Mit einer Teilrevision des Gesundheitsgesetzes werden die vom Bundesrecht geforderten Grundlagen für die Krebsregistrierung im Kanton Schwyz geschaffen.

Am 18. März 2016 hat das nationale Parlament das Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen verabschiedet. Das Gesetz wird voraussichtlich am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Die Kantone werden damit verpflichtet, ein Krebsregister zu führen oder sich einem bestehenden Register anzuschliessen.

Erfassung der Daten und Meldepflicht
In einem Krebsregister werden die Krankengeschichten sämtlicher Krebspatienten einer Region erfasst und damit die Datengrundlagen für die Beobachtung der Entwicklung von Krebserkrankungen geschaffen. Personen und Institutionen, die eine Krebserkrankung diagnostizieren und behandeln, werden verpflichtet, ab 1. Januar 2019 die entsprechenden Angaben an das zuständige Krebsregister zu melden.

Informations- und Widerspruchsrecht der Patienten gewährleistet
Patienten sind vor der Übermittlung ihrer Daten über ihre Rechte aufzuklären. Sie müssen zwingend darüber informiert werden, welche Daten aus welchem Grund und zu welchem Zweck an das Register weitergeleitet werden. Ist ein Patient mit der Übermittlung der Daten an das zuständige Krebsregister nicht einverstanden, so kann er ein Recht auf Widerspruch geltend machen. Die Daten dürfen dann nicht an das Register weitergeleitet werden respektive müssen aus dem Register gelöscht werden.

Grundzüge der Teilrevision
Um die neuen bundesrechtlichen Vorgaben erfüllen zu können, muss das Gesundheitsgesetz angepasst werden. Dazu werden im Rahmen einer Teilrevision des Gesundheitsgesetzes die Grundlagen zum Anschluss an und der Finanzierung eines Krebsregisters im Kanton Schwyz geschaffen. Krebsregister müssen zudem die Möglichkeit erhalten, personenidentifizierende Daten mit den Einwohnerregistern des Kantons abgleichen zu können, ohne dass Rückschlüsse auf die Krebserkrankung der betreffenden Person möglich sind. Für diesen Datenabgleich zwischen Krebsregister und Einwohnerregister ist eine kantonal-rechtliche Grundlage erforderlich. Die Pflicht zur Meldung von Angaben an das zuständige Krebsregister ist zwar im Krebsregistrierungsgesetz bereits geregelt, trotzdem wird die Meldepflicht auch auf kantonaler Stufe nochmals explizit gesetzlich verankert.

Das Departement des Innern eröffnet das Vernehmlassungsverfahren, das bis am 18. Mai 2018 dauert. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2019 vorgesehen.

Die ausführlichen Vernehmlassungsunterlagen finden Sie hier.

Staatskanzlei
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