Navigieren im Kanton Schwyz

Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern entlang der Kantonsstrasse

Zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden müssen Bäume, Sträucher und Hecken an Strassen und Trottoirs während des ganzen Jahres so geschnitten sein, dass die Übersicht auf Strassen und Trottoirs nicht beeinträchtigt wird. Während der Vegetationszeit müssen Hecken oftmals mehrmals im Jahr geschnitten werden. Verantwortlich dafür sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

Zur Verhinderung von Verkehrs- und sonstigen Gefährdungen schreibt das kantonale Strassengesetz unter anderem vor (gestützt auf § 38 Abs. 1 i.V.m. § 41 und § 43 StraG (Strassengesetz vom 15. September 199, SRSZ 442.110):

  1. Ausfahrten und Strasseneinmündungen
    Im Sichtbereich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen dürfen Pflanzen und Einfriedungen eine Höhe von höchstens 60 cm ab Strasse erreichen.
  2. Lebhecken, Sträucher und Pflanzen entlang von Strassen
    Lebhecken, Sträucher und Pflanzen dürfen nicht in die Strasse oder das Trottoir hineinragen.
  3. Bäume entlang von Strassen, Wegen und Trottoirs
    Überragende Äste sind im Fahrbahnbereich der Strasse auf eine Höhe von 4.50 m, bei Trottoirs auf eine Höhe von 2.50 m zu stutzen. Zudem ist darauf zu achten, dass eine allfällige Strassen- oder Trottoirbeleuchtung durch Bäume und Sträucher in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt wird.

Das Tiefbauamt Kanton Schwyz bittet alle betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung besorgt zu sein, und dankt Ihnen für ihren Beitrag zur Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden.

Das entsprechende Merkblatt „Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern entlang der Kantonsstrasse“ kann unter www.sz.ch/tiefbauamt bezogen werden.

Baudepartement


Diese Seite drucken oder teilen:

  • Seite drucken