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Transparenzgesetz

Regierungsrat eröffnet Vernehmlassungsverfahren

(Stk/i) Der Regierungsrat verabschiedet das Transparenzgesetz (TPG) und beauftragt das Sicherheitsdepartement, die Vernehmlassung durchzuführen. Das Transparenzgesetz setzt die von den Stimmberechtigten des Kantons Schwyz im Frühjahr 2018 angenommene Transparenzinitiative um.

In der Volksabstimmung vom 4. März 2018 wurde die Initiative „Für die Offenlegung der Politikfinanzierung (Transparenzinitiative)“ von den Stimmberechtigten des Kantons Schwyz mit knappem Mehr angenommen. Damit wurde eine neue Bestimmung in die Kantonsverfassung eingefügt, wonach politische Parteien und sonstige Organisationen neu die Finanzierung ihrer Wahl- und Abstimmungskampagnen offenlegen müssen. Ebenso sind Kandidierende für ein öffentliches Amt und gewählte Mandatsträger verpflichtet, ihre Interessenbindung bekanntzugeben. Alle Angaben sind zu überprüfen und in einem öffentlichen Register zugänglich zu machen. Die Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben erfolgt durch das neue Transparenzgesetz (TPG).

Offenlegung der Finanzierung
Neben den politischen Parteien haben auch Initiativ- und Referendumskomitees sowie weitere Interessengruppen, die sich an Wahlen und Abstimmungen in Kanton, Bezirken und Gemeinden beteiligen, vor jeder Wahl oder Abstimmung ihre Budgets über ihre Wahl- und Abstimmungskampagnen einzureichen. Diese Angaben sind zu publizieren, damit sich jeder Stimmberechtigte vor einer Wahl oder Abstimmung über die Finanzierung der jeweiligen Kampagnen informieren kann. Nach einer Wahl oder Abstimmung ist auch eine Schlussabrechnung zu veröffentlichen. Spenden über Fr. 5000.-- von natürlichen Personen und über Fr. 1000.-- von juristischen Personen sind namentlich zu veröffentlichen, wenn sie für eine Wahl- oder Abstimmungskampagne oder an eine Partei bezahlt werden.

Offenlegung der Interessenbindungen
Transparenz wird auch von den Kandidaten für öffentliche Ämter in Kanton, Bezirken und Gemeinden hinsichtlich ihrer Interessenbindungen verlangt. Personen, die für den Ständerat, Regierungs- oder Kantonsrat, aber auch als Bezirks- oder Gemeinderat kandidieren, sind offenlegungspflichtig. Diese Pflicht betrifft auch Ämter, die durch den Kantonsrat gewählt werden, wie z.B. alle kantonalen Richter und die Mitglieder des Erziehungs- und Bankrats. Diese Personen müssen bei der Anmeldung zur Kandidatur neben ihren beruflichen Tätigkeiten auch Mandate in Führungs- und Aufsichtsgremien schweizerischer und ausländischer Gesellschaften, Funktionen für Interessengruppen und Verbände sowie Mehrheitsbeteiligungen an Gesellschaften offenlegen. Die Offenlegung der Interessenbindung muss gemäss Kantonsverfassung bei der Anmeldung zur Kandidatur erfolgen. Gewählte Mandatsträger müssen ihre Interessenbindungen jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres bekanntgeben.

Ende der ‚wilden Kandidaten‘ und ‚wilden Listen‘
Da die Interessenbindungen bei der Anmeldung zu einer Kandidatur offengelegt und bei einer Volkswahl auch vor der Zustellung des Wahlmaterials an die Stimmberechtigten veröffentlicht werden müssen, sind ‚wilde Kandidaten‘ und ‚wilde Listen‘ nicht mehr zulässig. Wie bei den Kantonsratswahlen können auch bei allen Majorzwahlen nur noch Personen gewählt werden, die in einem Anmeldeverfahren gültig vorgeschlagen worden sind. Deshalb kann zukünftig nur noch mit einem amtlichen Wahlzettel gültig gewählt werden.

Öffentliches Register
Sowohl die Angaben über die Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen wie auch die Namen der Spender von Beiträgen über Fr. 5000.-- bzw. 1000.-- sind zu veröffentlichen. Ebenso werden die Interessenbindungen der Kandidaten und gewählten Amtsträger veröffentlicht. Die Veröffentlichung soll in einem Register erfolgen, das von jedermann eingesehen werden kann.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 1. Oktober 2018.

Staatskanzlei
Information

Dokumentation: Vernehmlassungsbericht und Vernehmlassungsvorlage


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