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Teilrevision des kantonalen Wasserrechtsgesetzes

Bericht und Vorlage an den Kantonsrat

(Stk/i) Der Regierungsrat hat Bericht und Vorlage zur Teilrevision des kantonalen Wasserrechtsgesetzes (WRG) zuhanden des Kantonsrats verabschiedet. Mit der Teilrevision werden die umfangreichen neuen bundesrechtlichen Aufgaben kantonal geregelt. Am System der Wuhrkorporationen soll festgehalten werden.

Das Wasserrechtsgesetz ist, abgesehen von kleineren Anpassungen im Rahmen übergeordneter Gesetzesrevisionen, seit 1973 gültig. Sowohl der Hochwasserschutz als auch die Wassernutzung waren in den letzten Jahren einem bedeutenden Wandel unterworfen. Auf Stufe Bund wurden die gesetzlichen Grundlagen in dieser Zeit teilweise vollständig neu definiert. Den Kantonen wurden neue und komplexe Aufgaben übertragen wie etwa die Pflicht zur Renaturierung von Gewässern oder die Aufsicht über die kleinen Stauanlagen. Gleichzeitig fand im Umgang mit den Naturgefahren ein eigentlicher Paradigmenwechsel vom rein baulichen Hochwasserschutz hin zum umfassenden, integralen Risikomanagement statt. Aus diesen Gründen ist die Revision des Wasserrechtsgesetzes anerkannt.

Grundzüge der Teilrevision
Nachdem grundlegende Teile der ursprünglich vorgesehenen Totalrevision des WRG im Rahmen der Vernehmlassung äusserst kontrovers diskutiert wurden, wurde das Umweltdepartement mit der Ausarbeitung einer Teilrevision beauftragt, welche sich auf das Wesentliche beschränkt und welche gleichzeitig die Möglichkeit schafft, am System der Wuhrkorporationen festzuhalten. Den Bezirken obliegt nach wie vor die Hoheit über die fliessenden Gewässer, während die Hoheit über die Seen und das Grundwasser dem Kanton obliegt. Die Bezirke sind somit zuständig für die Verleihung von Konzessionen für die Nutzung der Wasserkraft. Ihnen ist auch die Aufsicht über die fliessenden Gewässer übertragen und sie sind neu für die Revitalisierung der fliessenden Gewässer zuständig. Der Kanton ist zuständig für die Revitalisierung der Seen und die Aufsicht über die kleinen Stauanlagen. Er ist ebenfalls dafür verantwortlich, dass die negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung (Schwall-Sunk, Geschiebehaushalt, Fischgängigkeit) innert der vom Bund geforderten Frist saniert werden. Weiter wurden in der Praxis entstandene Unklarheiten bereinigt und alte Bestimmungen, welche heute nicht mehr relevant sind, aus dem Wasserrechtsgesetz gestrichen oder neu formuliert. Die Vernehmlassung zur Teilrevision zeigte eine deutlich bessere Akzeptanz als die ursprünglich vorgesehene Totalrevision.

Zeitplan
Die Vorlage geht nun an die vorberatende kantonsrätliche Kommission und wird voraussichtlich noch dieses Jahr im Kantonsrat beraten. Es ist vorgesehen, das teilrevidierte Wasserrechtsgesetz im März 2019 in Kraft zu setzen.

Staatskanzlei
Information

Dokumentation: Bericht und Vorlage an den Kantonsrat


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