Navigieren im Kanton Schwyz

Transparenzgesetz

Bericht und Vorlage an den Kantonsrat

(Stk/i) Das Transparenzgesetz setzt die von den Stimmberechtigten des Kantons Schwyz im Frühjahr 2018 angenommene Transparenzinitiative um. Es verlangt von den Parteien und politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen die Bekanntgabe der Aufwendungen für ihre Wahl- und Abstimmungskampagnen, insbesondere die Offenlegung von Spenden, die sie von natürlichen und juristischen Personen erhalten. Kandidierende für öffentliche Ämter in Kanton, Bezirke und Gemeinden müssen vor einer Wahl ihre Interessenbindungen offenlegen. Die Angaben über die Finanzierung und die Interessenbindungen werden veröffentlicht.

In der Volksabstimmung vom 4. März 2018 wurde die Initiative „Für die Offenlegung der Politikfinanzierung (Transparenzinitiative)“ von den Stimmberechtigten des Kantons Schwyz mit 50.28% Ja-Stimmen angenommen. Der neue § 45a der Kantonsverfassung verlangt einerseits, dass alle politischen Parteien und sonstigen Organisationen die Finanzierung ihrer Wahl- und Abstimmungskampagnen offenlegen. Andererseits sind Kandidierende für ein öffentliches Amt und gewählte Mandatsträger verpflichtet, ihre Interessenbindung bekanntzugeben. Alle Angaben sind in einem öffentlichen Register zugänglich zu machen. Die Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben soll durch das neue Transparenzgesetz (TPG) erfolgen.

Offenlegung der Finanzierung
Politische Parteien und sonstige Organisationen wie Initiativ- und Referendumskomitees sowie Interessenverbände, die sich an Wahlen und Abstimmungen in Kanton, Bezirken und Gemeinden beteiligen, müssen vor jeder Wahl oder Abstimmung ihre Budgets für die entsprechenden Kampagnen einreichen. Um einen hohen administrativen Aufwand bei Parteien und Gemeinwesen zu verhindern, sollen Budgets und Schlussabrechnungen jedoch nur einreichen müssen, wenn die Aufwendungen auf kantonaler Ebene Fr. 10 000.-- und auf kommunaler Ebene Fr. 5000.-- überschreiten. Damit wird auch berücksichtigt, dass sich alle Parteien und sonstigen Organisationen immer noch im Milizsystem engagieren. Müssen Budgets und Schlussabrechnungen eingereicht werden, sind darin jeweils die Spenden von juristischen Personen über Fr. 1000.-- und von natürlichen Personen über Fr. 5000.-- mit Name und Wohnsitz anzugeben. Diese Angaben werden publiziert, damit sich jeder Stimmberechtigte vor einer Wahl oder Abstimmung über die Finanzierung der jeweiligen Kampagnen informieren kann. Zusätzlich muss eine Partei oder sonstige Organisation auch Spenden über Fr. 1000.-- von juristischen Personen oder Fr. 5000.-- von natürlichen Personen angeben, wenn sie solche während eines Jahres nicht für eine bestimmte Wahl oder Abstimmung erhalten hat.

Offenlegung der Interessenbindungen
Transparenz wird auch von den Kandidaten für öffentliche Ämter in Kanton, Bezirken und Gemeinden hinsichtlich ihrer Interessenbindungen verlangt. Personen, die für den Ständerat, Regierungs- oder Kantonsrat, aber auch als Bezirks- oder Gemeinderat sowie Richter kandidieren, sind offenlegungspflichtig. Diese Pflicht betrifft auch die Mandatsträger, welche durch den Kantonsrat gewählt werden. Neben den kantonalen Richtern gehören dazu die Mitglieder des Erziehungs- und Bankrats, der Datenschutzbeauftragte, der Staatsschreiber und der Oberstaatsanwalt. Diese Personen müssen bei der Anmeldung zur Kandidatur neben ihrer beruflichen Tätigkeit auch Mandate in Führungs- und Aufsichtsgremien schweizerischer und ausländischer Gesellschaften, Leitungs- und Beratungsfunktionen für Interessengruppen und Verbände sowie Mehrheitsbeteiligungen an Kapitalgesellschaften offenlegen. Die Offenlegungspflicht gilt für Tätigkeiten in wirtschaftlichen und gemeinnützigen Unternehmungen. Die Offenlegung der Interessenbindung muss zusammen mit dem Wahlvorschlag bzw. bei der Anmeldung zur Kandidatur erfolgen. Die gewählten Mandatsträger haben ihre Angaben jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zu aktualisieren.

Überprüfung der Angaben
Die Angaben über die Finanzierung und die Interessenbindungen müssen vor einer Veröffentlichung geprüft werden. In erster Linie sind die einzelnen Parteien und Personen selbst für die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben verantwortlich. Es gilt das Prinzip der Selbstdeklaration. Eine Überprüfung beschränkt sich auf eine Plausibilisierung der Angaben. Da für die Einreichung der Angaben und deren Überprüfung vor einer Wahl und Abstimmung nur eine kurze Zeit zur Verfügung steht, wird die Kontrolle der Verwaltung übertragen. Bezüglich der Finanzierung sollen somit die kantonale Finanzkontrolle auf kantonaler Ebene und die Bezirks- bzw. Gemeindekassierämter auf kommunaler Ebene zuständig sein. Bei der Überprüfung der Interessenbindungen teilen sich diese Aufgabe die Staatskanzlei sowie die Bezirks- und Gemeindekanzleien.

Ende der ‚wilden Kandidaten‘ und ‚wilden Listen‘
Auch wenn einzelne Vernehmlasser die Abschaffung der ‚wilden Listen‘ als Abbau der direkten Demokratie betrachten, sind solche Listen mit der Offenlegung der Interessenbindungen vor einer Wahl nicht vereinbar. Deshalb sind ‚wilde Kandidaten‘ und ‚wilde Listen‘ nicht mehr zulässig. Wie bei den Kantonsratswahlen können zukünftig bei allen Majorzwahlen an der Urne nur noch Personen gewählt werden, die in einem Anmeldeverfahren gültig vorgeschlagen worden sind. Es kann nur noch mit einem amtlichen Wahlzettel gewählt werden. Dies gilt auf kantonaler Ebene für die Ständerats- und Regierungsratswahlen und auf Bezirks- und Gemeindeebene für alle Urnenwahlen.

Öffentliches Register
Damit für die Stimmberechtigten die gewünschte Transparenz besteht, müssen die Angaben über die Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen sowie die Interessenbindungen der einzelnen Kandidierenden und gewählten Amtsträger veröffentlicht werden. Insbesondere bei der Finanzierung sind die Namen von juristischen und natürlichen Personen zu veröffentlichen, die für eine Wahl- und Abstimmungskampagne oder für eine Partei mehr als Fr. 1000.-- bzw. Fr. 5000.-- gespendet haben. Die Angaben sollen spätestens im Zeitpunkt des Erhalts der Wahl- und Abstimmungsunterlagen veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung erfolgt in Registern, die von jedermann eingesehen werden können.

Staatskanzlei
Information

Dokumentation: Bericht und Vorlage an den Kantonsrat


Diese Seite drucken oder teilen:

  • Seite drucken