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Klassengrössen der Volksschule sollen angehoben werden

Regierungsrat beschliesst Anpassung der Volksschulverordnung per Schuljahr 2020/21

(Stk/i) Der Regierungsrat hat mittels Verordnungsanpassung beschlossen, auf das Jahr 2020/21 hin die Klassengrössen an der Volksschule moderat anzuheben. Hintergrund dieses Entscheids ist die als Postulat erheblich erklärte Motion M 13 des Kantonsrats aus dem Jahre 2014, welche eine Anhebung der Richtwerte auf die Werte umliegender Kantone gefordert hatte.

Im Jahr 2011 wurden die Richtzahlen gesenkt (z.B. Regelklasse Primarschule von 25 auf 22 Schülerinnen und Schüler. Beibehalten wurde dabei allerdings die Regelung, dass die untere Grenze 50% der Richtzahl entspricht. Dies führte dazu, dass die untere Grenze für die Schülerzahl einer Klasse ebenfalls absank (z.B. bei der Regelklasse Primarschule von 13 auf 11).

Mit der nun vom Regierungsrat beschlossenen Regelung sollen die Klassengrössen wieder angehoben werden. Anstelle einer blossen Richtzahl wird neu für die verschiedenen Schularten je ein Normbereich mit einer Unter- und Obergrenze definiert. Der Erziehungsrat wird im Nachgang dazu mittels Richtlinien für die Schülerzahlen definieren, welche Massnahmen im unteren Überprüfungsbereich bzw. im oberen Überprüfungsbereich durch die Schulträger ergriffen werden sollen, um möglichst rasch in den Normbereich zu gelangen.

Anpassung von § 1 Abs. 1 der Volksschulverordnung
Der Regierungsrat hat konkret die folgenden Anpassungen an der Volksschulverordnung (VSV, SRSZ 611.211) mit Wirksamkeit per 1. August 2020 beschlossen: Anstelle der bisherigen Richtgrössen werden für die einzelnen Schularten neu Normbereiche für die Schülerzahlen pro Klasse definiert:

  • Kindergarten: 13 – 22;
  • Regelklasse Primarschule: 13 – 25;
  • Mehrjahrgangsklasse (2 oder 3 Jahrgänge): 12 – 23;
  • Mehrjahrgangsklasse (4 bis 6 Jahrgänge): 11 – 21;
  • Einführungsklasse: 8 – 15;
  • Besondere Klasse (Kleinklasse, Lerngruppe): 8 – 15;
  • Sekundarschule bzw. Höhere Ansprüche KOS: 14 – 25;
  • Realschule bzw. Mittlere Ansprüche KOS: 12 – 20;
  • Werkschule bzw. Besondere Klassen KOS: 8 – 14;
  • Sonderschulen: 4 – 7.

Davon abweichende Werte gelten weiterhin für die Fächer «Textiles und Technisches Gestalten» (7 – 14) sowie «Wirtschaft, Arbeit und Haushalt» (8 – 16), da diese Fächer einer erhöhten Betreuungsintensität bedürfen. Wie bereits zuvor, bleibt die Zuständigkeit für die Bewilligung zur Führung von Klassen ausserhalb des Normbereichs beim Bildungsdepartement. Zudem sollen auch unverändert für Kleinstschulen mit Mehrjahrgangsklassen abweichende (Ausnahme-)Regelungen möglich bleiben.

Staatskanzlei
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