Navigieren im Kanton Schwyz

Teilrevision des Polizeigesetzes

Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

(Stk/i) Es ist eine Kernaufgabe des Staates, die Sicherheit und öffentliche Ordnung zu gewährleisten. Bei der Einlösung dieser Verfassungsgarantien muss er einerseits über ausreichende polizeirechtliche Handlungsinstrumente verfügen. Andererseits sind in einem liberalen Staat auch die Freiheits- und Persönlichkeitsrechte der Bürgerinnen und Bürger zu respektieren. Die Lebensumstände haben sich in einer individualisierten, digitalen und vernetzten Welt markant verändert und sind komplexer geworden. Gleichzeitig hat sich das Bedürfnis nach Erhalt der Sicherheit erhöht. Diesen Herausforderungen soll mit einer Revision des kantonalen Polizeirechts Rechnung getragen werden.

Legalitätsprinzip
Es hat wesentlich mit der Sicherheitspolitik der Schweiz, dem Sicherheits- und Polizeirecht und der Arbeit der Polizei und der weiteren Sicherheitsbehörden zu tun, dass die Schweiz und der Kanton Schwyz sicher geblieben sind. Die Sicherheitsbedingungen müssen sich indessen auf stetig wandelbare Lebensbedingungen ausrichten können. Eingriffe in die Freiheitsrechte für mehr Sicherheit bedürfen einer hinreichend bestimmten Gesetzesgrundlage. Zwar kann sich die Polizei einerseits auf die verfassungsrechtlich anerkannte Generalklausel stützen. Andererseits sollen mit der vorliegenden Revision aber auch zusätzliche polizeiliche Handlungsinstrumente eingeführt werden, um auf spezifische Gefahrenlagen adäquater reagieren zu können.

Bedrohungsmanagement und Gefährder
Nach einer Reihe von besonders schweren Fällen von häuslicher Gewalt mit tödlichem Ausgang und anderen gravierenden Folgen in den Jahren 2009 bis 2013 wurde der Ruf nach polizeilichen Instrumenten laut, die es erlauben, drohende Eskalationen bei häuslicher Gewalt und anderen Gewaltformen rechtzeitig zu erkennen und zu unterbinden. Damit wird im Polizeirecht die Kategorie der „Gefährder“ geschaffen und die polizeiliche Gefahrenabwehr wird zeitlich vorgelagert. Es gilt deshalb, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Implementierung des zwischenzeitlich aufgebauten Bedrohungsmanagements zu präzisieren und zu ergänzen. Zentral ist dabei der funktionierende Datenaustausch zwischen den befassten Behörden und Institutionen, um ihre Massnahmen zu koordinieren.

Nachvollzug von Bundesrecht und Polizeizusammenarbeit
Verschiedene Revisionspunkte bei den bestehenden polizeilichen Überwachungsinstrumenten betreffen Angleichungen an das übergeordnete Recht bzw. die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Notsuche und Ortung flüchtiger, verurteilter Straftäter, präventive verdeckte Fahndung bzw. Vorermittlung, verdeckte Fahrzeugregistrierung und Fahrzeugfahndung, Einsatz von Electronic Monitoring bei straf- und zivilrechtlichen Rayon- und Kontaktverboten). Ohne Daten kommt die Polizei in ihrer Arbeit nicht aus. Umso wichtiger ist es, klare und transparente Parameter bei den polizeilichen Datenbearbeitungsrechten und den Datenschutzansprüchen der betroffenen Personen zu setzen. Gleichzeitig sollen aber auch Hürden im vorab elektronischen Datenverkehr mit anderen Kantonspolizeien abgebaut und durch den Datenabgleich die Qualität und Verwertbarkeit der Informationen für die Einsatztätigkeit erhöht werden.

Die Vernehmlassung zur Revision Polizeigesetzes dauert bis Ende Oktober 2019.

Staatskanzlei
Information

Dokumentation: Vernehmlassungsbericht, Vernehmlassungsvorlage und Synopse


Diese Seite drucken oder teilen:

  • Seite drucken