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Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes: Änderungen bei der Ausgestaltung der Mehrwertabgabe

Bericht und Vorlage an den Kantonsrat

(Stk/i) Der Regierungsrat hat die Vorlage zur Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Mit der vorliegenden Vorlage werden die vom Bundesrat beanstandeten Bestimmungen bezüglich der Erhebung einer Mehrwertabgabe im PBG bundesrechtskonform angepasst.

Diese Teilrevision ist notwendig geworden, da der Bundesrat – gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamts für Raumentwicklung – am 10. April 2019 entschieden hat, den Kanton Schwyz in den Anhang der Raumplanungsverordnung aufzunehmen. Damit besteht für den Kanton Schwyz seit 1. Mai 2019 ein Verbot zur Ausscheidung neuer Bauzonen, solange bis der Kanton den Gesetzgebungsauftrag bundesrechtskonform umgesetzt hat.

Grundzüge der Teilrevision
Mit der vorliegenden Teilrevision werden ausschliesslich diejenigen Punkte angepasst, die gemäss Beurteilung des Bundesamts für Raumentwicklung zur Sanktion des Bundesrates geführt haben bzw. noch führen könnten. Dabei wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass nur so viel wie nötig angepasst wird. Namentlich handelt es sich um den Wechsel von einem Freibetrag hin zur Einräumung einer einheitlichen Freigrenze von Fr. 30 000.-- für Ein-, Um- und Aufzonungen. Weiter wird die Spezialregelung für die Fälligkeit der Mehrwertabgabe bei Baurechten aufgehoben. Zudem wird im Gesetz klargestellt, dass ausschliesslich Gemeinwesen von der Mehrwertabgabepflicht befreit sind.

Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens
Die vorgeschlagenen Änderungen des Planungs- und Baugesetzes werden von allen Vernehmlassungsteilnehmern als notwendig erachtet. Die inhaltliche Ausgestaltung der Anpassungen wird überwiegend begrüsst. Der Regierungsrat hat sich nach eingehender Auswertung und Prüfung der Vernehmlassung entschieden, dass er an der Vorlage, wie sie in das Vernehmlassungsverfahren gegeben wurde, unverändert festhält. Aus seiner Sicht ist es unumgänglich, dass die drei zu ändernden Bestimmungen in dieser Form ausgestaltet sein müssen, damit der Kanton Schwyz nicht gegen übergeordnetes Bundesrecht verstösst und der vom Bundesrat verhängte «Einzonungsstopp» unverzüglich und nachhaltig wieder aufgehoben werden kann. Im erläuternden Bericht wird indes ergänzend präzisiert, dass die Fälligkeit der Mehrwertabgabe bei Baurechten bei Bauabnahme oder Veräusserung fällig wird, nicht jedoch bei Begründung und Einräumung eines selbständigen Baurechts.

Die Vorlage geht nun an die vorberatende kantonsrätliche Kommission und wird voraussichtlich am 23. Oktober 2019 im Kantonsrat beraten.

Staatskanzlei
Information

Dokumentation: Bericht und Vorlage an den Kantonsrat


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