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Neuer Finanzierungsschlüssel für Ergänzungsleistungen

Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

(Stk/i) Der Regierungsrat hat das Departement des Innern ermächtigt, den Entwurf für eine Anpassung des Finanzierungsschlüssels für die Ergänzungsleistungen zwischen Kanton und Gemeinden in die Vernehmlassung zu schicken.

Das Departement des Innern eröffnet ein Vernehmlassungsverfahren für eine Anpassung des Finanzierungsschlüssels zwischen dem Kanton und den Gemeinden bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL). Neu sollen die Gemeinden die Kantonsbeiträge für die EL nach Abzug des Bundesbeitrages noch zu drei Zehnteln und nicht mehr zur Hälfte nach ihrer Einwohnerzahl tragen.

Ausgleich von Zusatzaufwendungen
Der Grund für diesen Revisionsvorschlag ist eine Anpassung der Pflegefinanzierungsverordnung. Aktuell werden im Kanton Schwyz bei Menschen in Pflegeheimen mit Anspruch auf EL die Leistungen an die Pflegekosten durch EL und nicht durch die Pflegefinanzierung bezahlt. Neu sollen im Kanton Schwyz bei allen Menschen in Pflegeheimen die ungedeckten Pflegekosten nur noch über die Pflegefinanzierung bezahlt werden. Die Ablösung dieser Vorrangigkeit der EL vor der Pflegefinanzierung hat eine hohe finanzielle Zusatzbelastung der Gemeinden zur Folge, welche im Rahmen der Pflegefinanzierung die ungedeckten Pflegekosten in Pflegeheimen für Personen mit Wohnsitz im Kanton Schwyz übernehmen. Gleichzeitig erfolgt eine Entlastung bei den EL, wo sich der Kanton und die Gemeinden die Kosten nach Abzug des Bundesbeitrages teilen. Für die Korrektur dieser Kostenverschiebung soll der Finanzierungsschlüssel bei den EL im kantonalen Gesetz über die EL angepasst werden, damit die Zusatzaufwendungen der Gemeinden für die Pflegefinanzierung ausgeglichen werden.

Ausschlag gibt EL-Reform beim Bund
Die Ablösung der Vorrangigkeit der EL vor der Pflegefinanzierung erfolgt aufgrund der EL-Reform auf Stufe Bund. Diese beinhaltet unter anderem, dass ausbezahlte EL aus dem Nachlass eines EL-Bezügers zurückerstattet werden müssen, wenn dessen Nachlass Fr. 40 000.-- übersteigt. Ohne Ablösung der Vorrangigkeit der EL vor der Pflegefinanzierung besteht im Kanton Schwyz die Gefahr einer Ungleichbehandlung von Bewohnern von Pflegeheimen und deren Erben, weil aus den EL bezahlte Pflegekosten später allenfalls aus dem Nachlass zurückerstattet werden müssen, während dies bei Leistungen aus der Pflegefinanzierung nicht der Fall ist.

Das Departement des Innern eröffnet das Vernehmlassungsverfahren, das bis 30. September 2020 dauert. Die Vernehmlassungsunterlagen finden Sie hier

Staatskanzlei
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