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Teilrevision des Kantonalen Ordnungsbussengesetzes

Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

(Stk/i) Der Kanton Schwyz hat als einer der ersten Kantone im Jahr 2009 ein vereinfachtes Ordnungsbussenverfahren für Bagatellverstösse (KOBG) nach kantonalem Übertretungsstrafrecht eingeführt. Das kantonale Ordnungsbussenverfahren orientierte sich dabei an der Handhabung von Ordnungsbussen im Strassenverkehr. Es hat sich über die letzten zehn Jahre bewährt. Am 1. Januar 2020 ist ein erweitertes Ordnungsbussengesetz des Bundes (OBG) in Kraft getreten, das die Ahndung von geringfügigen Widerhandlungen nach weiteren Bundesgesetzen mittels Ordnungsbusse ermöglicht. Das kantonale Ordnungsbussenrecht soll deshalb mit dem neuen Ordnungsregime des Bundes harmonisiert werden.

Zuständige Ordnungsbussenorgane
Für den Vollzug der SVG-Ordnungsbussen und des erweiterten OBV-Bussenkatalogs wie auch des revidierten KOBG wird nach wie vor grundsätzlich die Kantonspolizei zuständig sein. Der Vollzug des bundesrechtlichen Ordnungsbussenverfahrens soll künftig im KOBG geregelt werden, so dass die geltende Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ordnungsbussen ersatzlos aufgehoben werden kann. Die Ermächtigung von weiteren staatlichen Kontrollorganen zur Ausfällung bestimmter kantonaler und neu auch eidgenössischer Ordnungsbussen in ihrem Aufgaben- bzw. Aufsichtsbereich wird wie bis anhin auf Verordnungsstufe erfolgen. Eine Delegation von Ordnungsbussenkompetenzen an kommunale Organe oder private Sicherheitsdienste wird nicht in Betracht gezogen.

Einheitliches Ordnungsbussenverfahren
Die Kantone dürfen bundesrechtliche Ordnungsbussen nicht nach kantonalen Ordnungsbussenverfahren ausfällen. Sie können aber das Ordnungsbussenverfahren des Bundes für kantonale Ordnungsbussen anwendbar erklären. Wenn die Ordnungshüter Bussen nach OBG und KOBG auszufällen haben, ist es einem unbürokratischen Vorgehen abträglich, wenn zwei verschiedene bzw. nur punktuell abweichende Verfahrensordnungen anzuwenden sind. Das bundesrechtliche Ordnungsbussenverfahren wird deshalb für kantonale Ordnungsbussen übernommen.

Kantonaler und bundesrechtlicher Bussenkatalog
Die im KOBG-Bussenkatalog aufgeführten Übertretungen werden klar von der OBV-Bussenliste unterschieden, um Gesetzeskonkurrenzen zu vermeiden. Dies bedingt punktuelle Anpassungen des kantonalen Nebenstrafrechts in den jeweiligen Spezialgesetzen. Sodann werden die einzelnen Bussenhöhen nach KOBG an diejenigen nach OBV mit gleichwertigem Unrechtsgehalt angepasst. Der bisherige kantonale Bussenrahmen von Fr. 20.-- bis Fr. 250.-- bleibt bestehen.

Einfache und effiziente Handhabung
Die Anwendung des bundesrechtlichen Ordnungsbussenverfahrens für kantonale Ordnungsbussen bewirkt eine einfache und effiziente Handhabung durch die Kontrollorgane. Die Anliegen der Bezirke und Gemeinden für punktuelle und wirksame Kontrollen werden berücksichtigt.
Für eine grosse Anzahl von geringfügigen Übertretungen, sei es nach OBG oder KOBG, soll ein einheitliches Verfahren gelten. Das Ordnungsbussenrecht bewirkt eine gewisse weitere Entkriminalisierung von Bagatelldelikten und eine Verwesentlichung der Strafverfolgung.

Die Vernehmlassung zur Teilrevision des KOBG dauert bis am 9. Oktober 2020.

Staatskanzlei
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